Bei einem Skonto handelt es sich generell um einen Preisnachlass auf den Betrag einer Rechnung. Gewährt wird dieser, wenn die Bezahlung durch den Zahlungspflichtigen innerhalb einer vorgegebenen Frist stattfindet.
Findet das Begleichen der Rechnung jedoch erst nach dem Fristablauf statt, handelt es sich um eine Art der Zinszahlung für den Lieferantenkredit. Für den Kunden bedeutet dies, dass er den vollständigen Rechnungsbetrag zahlen muss.
So unterscheiden sich Skonto und Rabatte
Im Rahmen des Skontos erhält der Kunde einen Preisnachlass, wenn er zügiger seine Rechnung begleicht. Durch die Reduzierung des Preises zeigt es sich attraktiver für diesen, eine möglichst umgehende Zahlung vorzunehmen.
Somit hat das Skonto die gleiche Wirkung wie ein Rabatt. Gewährt wird dieser allerdings nur dann, wenn die Zahlung tatsächlich innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt. Nicht anwendbar ist das Skonto etwa – im Gegensatz zu Rabatten –, wenn Waren in einer besonders großen Menge gekauft werden.
Rabatte gestalten sich demnach in der Regel mengenbedingt, das Skonto jedoch stets zeitbedingt. Der sogenannte Barzahlungsrabatt stellt daneben eine Sonderform dar. Bei ihm handelt es sich um einen Skontoabzug, der nur dann erfolgt, wenn die jeweilige Rechnung sofort in Bar bezahlt wird.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass es sich sowohl bei dem Rabatt als auch bei dem Skonto stets um einen freiwilligen Nachlass handelt, der durch einen Lieferanten festgelegt werden kann. Ein gesetzlicher Anspruch auf diese besteht für den Empfänger der Rechnung nicht.
Die Berechnung des Skontos
Diejenigen, die den Skonto einfach erklärt bekommen möchten, finden hier ein anschauliches Beispiel:
Stellt ein Webhoster an eine Werbeagentur eine Rechnung für das Hosting verschiedener Internetseiten aus, beträgt diese 100 Euro plus 19 Euro Mehrwertsteuer. Auf der Rechnung ist dabei der Hinweis zu finden „innerhalb von 7 Tagen 2 Prozent Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto“.
Ihre Zahlung nimmt die Werbeagentur zwei Tage nach Rechnungserhalt vor. Das Skonto berechnet sich demnach, indem der Nettobetrag der Rechnung um zwei Prozent reduziert wird. Dies entspricht einem Wert von zwei Euro. Ebenfalls zwei Prozent sind von den 19 Prozent Mehrwertsteuer abzuziehen, also zusätzliche 38 Cent.
Dank des skontobedingten Abzuges muss die Werbeagentur demnach lediglich 98 Euro zahlen. Die 38 Cent, die durch den Skonto auf die Umsatzsteuer eingespart werden, haben ausschließlich einen Effekt auf die durchlaufenden Posten.
Von welchem Wert wird das Skonto abgezogen?
Findet die Gewährung des Skontos für einen Endkunden statt, stellt jedoch stets der Bruttobetrag der Rechnung die Bemessungsgrundlage dar.
Für ein Unternehmen ist es im Gegensatz dazu aus einer betriebswirtschaftlichen Perspektive unerheblich, ob der Abzug des Skontos von dem Netto- oder dem Bruttobetrag erfolgt – bei der Umsatzsteuer handelt es sich schließlich um einen Durchlaufposten. Gewerbliche Rechnungsempfänger ziehen das Skonto daher stets von dem Nettorechnungsbetrag.
Das spricht für die Gewährung des Skontos
Vorteile bietet das Gewähren eines Skontos nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für seine Kunden.
Die Anzahl der Zahlungsausfälle und Mahnungen lassen sich auf Unternehmensseite durch ein Skonto maßgeblich reduzieren. Dagegen können Kunden durchaus viel Geld sparen, wenn diese innerhalb der vorgegebenen Frist ihre Rechnung begleichen.
Themen:
LESEN SIE AUCH
Weltweite Zahlungsmoral verschlechtert sich so stark wie seit 2008 nicht mehr
Die weltweite Zahlungsmoral hat sich 2023 verschlechtert und ist auf 59 Tage angestiegen, die größte Steigerung seit 2008. Europäische Unternehmen zeigen aber weiterhin eine gute Zahlungsmoral - insbesondere deutsche, niederländische und skandinavische Firmen.
Zahlungsausfälle setzen Unternehmen unter Druck
Die Liste der weltweiten Zahlungsausfälle ist nicht so groß wie in der Vergangenheit, etwa zu Zeiten der globalen Finanzkrise. Doch die Zahlen sind sie so hoch wie lange nicht mehr und das Tempo bei der Zunahme an Zahlungsausfällen im ersten Quartal 2024 stimmt nachdenklich.
Betriebsprüfung: so vermeiden Unternehmen hohe Nachzahlungen
Die während der Pandemie gedrosselten Betriebsprüfungen finden nun wieder verstärkt statt. Und die Prüfer scheinen gnadenlos: Falsche Schätzungen und unrealistische Bewertungen resultieren in hohe Nachzahlungen, die Unternehmen existenziell bedrohen können. So lassen sie sich vermeiden.
Minikredite und Schufa: Eine Einführung
Die Schufa spielt im deutschen Kreditwesen eine entscheidende Rolle, denn ihre Bonitätsauskünfte sind oft maßgeblich für die Bewilligung eines Darlehens. Für Minikredite hingegen braucht es diese langwierigen Prüfungen nicht. Doch ist Vorsicht geboten, da diese häufig mit höheren Zinsen einhergehen.
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
BFH-Urteil zum freiwilligen Wehrdienst: Wann Kindergeld trotz Soldatendienst gezahlt wird
Der Bundesfinanzhof schafft Klarheit: Ein freiwilliger Wehrdienst allein begründet keinen Anspruch – doch wer ausbildungswillig ist und keinen Platz findet, kann profitieren. Was das Urteil für Familien bedeutet.
Geldanlage: Sicherheit vor Rendite – aber mit wachsender Risikobereitschaft
Für die meisten Deutschen steht Sicherheit bei der Geldanlage weiterhin an erster Stelle. Das zeigt eine aktuelle repräsentative forsa-Umfrage im Auftrag der BarmeniaGothaer. Während klassische Sparformen dominieren, gewinnt das Interesse an renditestärkeren Alternativen wie Fonds und Aktien langsam an Bedeutung.
Insolvenzverfahren der P&R-Gruppe: Über 666 Millionen Euro an Gläubiger verteilt
In den Insolvenzverfahren der vier deutschen P&R-Containerverwaltungsgesellschaften wurde nunmehr die vierte Abschlagsverteilung vorgenommen. Insgesamt rund 122 Millionen Euro wurden an mehr als 54.000 Gläubiger ausgezahlt.

Steuerbonus aus der Nebenkostenabrechnung
Versteckte Steuerersparnis in der Betriebskostenabrechnung: Wer haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gezielt nutzt, kann jährlich mehrere hundert Euro direkt von der Steuer abziehen. Was § 35a EStG erlaubt, wie man eine Bescheinigung bei der Hausverwaltung anfordert – und worauf Mieter und Eigentümer jetzt achten sollten.