Die BaFin ändert ihre Praxis mit Blick auf den sogenannten Überbezug bei Bezugsrechtsemissionen bis zu 8 Mio. Euro. Altaktionäre können damit allein auf der Grundlage eines Wertpapier-Informationsblatts zusätzlich zu ihren Bezugsrechten weitere Aktien aus der Kapitalerhöhung zeichnen (Überbezug); die Vermittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Einhaltung von Einzelanlageschwellen oder alternativ die Veröffentlichung eines Prospekts sind nicht erforderlich.
Gemeinsam haben sich der Interessenverband kapitalmarktorientierter kleiner und mittlerer Unternehmen e.V. (Kapitalmarkt KMU) und das Deutsche Aktieninstitut für diese Änderung eingesetzt. Insbesondere für die KMUs sei diese Änderung der BaFin-Praxis von großer Bedeutung, weiß Ingo Wegerich, Präsident des Kapitalmarkt KMU und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft. Er betont:
Damit wird der Kapitalmarkt deutlich attraktiver für den Mittelstand. Das ist wirklich ein großer Fortschritt.
Prospektfreier Überbezug möglich
Das Wertpapierprospektgesetz ermöglicht prospektfreie öffentliche Angebote von Wertpapieren bis zu acht Millionen Euro. Sofern der Emittent nicht an einem geregelten Markt zugelassen ist, bedarf es hierfür der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts sowie grundsätzlich auch der Vermittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Prüfung von Einzelanlageschwellen bei Kleinanlegern.
Das Erfordernis der Vermittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen entfällt nur bei Angeboten an Altaktionäre im Rahmen von Bezugsrechtsangeboten. Bei einer solchen Bezugsrechtsemission erhalten die Aktionäre der Gesellschaft das Recht, Aktien aus der Kapitalerhöhung zu zeichnen.
Die Altaktionäre können damit ihren bisherigen Stimmrechtsanteil erhalten, ohne ihre Stimmrechte zu verwässern. Da nicht immer alle Altaktionäre ihr Bezugsrecht ausüben, zeichnen häufig andere Altaktionäre zusätzlich zu ihren Bezugsrechten weitere Aktien aus der Kapitalerhöhung.
Dieser so genannte Überbezug erforderte gemäß der bisherigen Verwaltungspraxis der BaFin einen Prospekt oder eine Vermittlung der Wertpapiere mittels Anlageberatung oder -vermittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Beachtung von Einzelanlageschwellen.
Diese Praxis wird nun geändert. Ab sofort ist die Bezugsrechtsemission mit Überbezug auch ohne Prüfung der Einzelanlageschwellen durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen prospektfrei möglich. Mittelständler, die von der Ausnahmevorschrift im Prospektrecht Gebrauch machen, können zukünftig deutlich einfacher Kapital einsammeln.
„Unser Kernziel ist es stets, den Kapitalmarkt, den Börsengang und die Börsennotiz in Deutschland attraktiver zu gestalten. Dazu gehört es auch, Hindernisse bei der Finanzierung über den Kapitalmarkt für Emittenten abzubauen. Mit dieser Änderung der Praxisregelung ist uns das in einem sehr relevanten Fall gelungen“, sagt Dr. Franz-Josef Leven, stellvertretender Geschäftsführer des Deutschen Aktieninstituts.
Die neue Praxis gilt ab sofort und wurde von der BaFin mittels Bekanntmachung veröffentlicht.
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