Nachdem ein Versicherer den mit einem Versicherungsvermittler bestehenden Handelsvertretervertrag außerordentlich gekündigt hatte, mahnte dieser den Agenturnachfolger wegen einer angeblichen herabsetzenden Äußerung ab.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Dem abgemahnten Versicherungsvertreter wurde vorgeworfen, er habe Versicherungsnehmer kontaktiert, um diese dazu zu bewegen, die von ihnen zuvor ausgesprochenen Kündigungen von Versicherungsverträgen zurückzunehmen. Dabei habe der Versicherungsvertreter angeblich auf einen „triftigen Vorfall“ zwischen dem Versicherer und dem abmahnenden Versicherungsvermittler hingewiesen und darüber hinaus gegenüber den Versicherungsnehmern behauptet, dass es das Unternehmen des Abmahnenden nicht mehr lange geben würde.
Der abmahnende Versicherungsvermittler sah in diesen Aussagen eine Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr.1 UWG, sowie einen Verstoß gegen § 5 Abs.1 S. 2 Nr. 3 UWG und forderte den Agenturnachfolger dazu auf eine strafbewährte Unterlassungserklärung im Sinne des § 8 UWG abzugeben.
Nach Erhalt der Abmahnung beauftragte der abgemahnte Versicherungsvertreter die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit der Wahrnehmung seiner Interesse, die Auftrag des Agenturnachfolgers die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückwies.
Formelle Mängel der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
Zunächst argumentierte die Kanzlei Jöhnke & Reichow, dass die Abmahnung bereits die formellen Anforderungen nicht erfüllen. Nach § 13 Abs.2 Nr. 4 UWG hat eine Abmahnung nämlich klar und verständlich die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände zu enthalten.
Die Fachanwälte führten sodann aus, dass es in der streitgegenständlichen Abmahnung bereits an den erforderlichen konkreten Sachverhaltsangaben fehlte, da bereits die Kunden, gegenüber denen die behauptete Äußerung getätigt worden sein sollten, nicht genannt waren.
Unbegründetheit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
Auch inhaltlich wiesen die Anwälte die Abmahnung zurück. Selbst wenn die in der Abmahnung behaupteten Aussagen getätigt worden wären, so seien diese nämlich nicht zu beanstanden.
Dem abmahnenden Versicherungsvermittler war nämlich zuvor aus wichtigem Grund gekündigt worden. Wobei sich der „wichtige Grund“ auf einem Betrugsvorwurf begründete. Insofern dürfe durchaus von einem „triftigen Vorfall“ zwischen dem Versicherer und dem Abmahnenden ausgegangen werden.
Zudem würde ein Betrug zur Unzuverlässigkeit des Versicherungsvermittlers im Sinne des § 34 d Abs. 5 GewO führen. Dies hätte wiederum zur Folge, dass die Voraussetzungen für den Fortbestand der Gewerbeerlaubnis nach § 34 d GewO nicht mehr vorliegen würden und ein Fortbestand des Vermittlungsunternehmens damit ebenfalls nicht mehr gewährleistet wäre.
Nach der außergerichtlichen Erwiderung der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte auf die Abmahnung, wurde die Unterlassungsforderung nicht weiterverfolgt.
Fazit
Im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ist aufgrund der oftmals engen zeitlichen Fristen eine schnelle Reaktion des Abgemahnten erforderlich. Wird die Frist zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung versäumt, drohen weitere, kostenpflichtige rechtliche Schritte. Die Reaktion auf eine Abmahnung sollte daher gut überlegt sein.
Insbesondere sollte stets im Einzelfall geprüft werden, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch überhaupt besteht. Hierbei kann es sich empfehlen, den jeweiligen Einzelfall durch einen versierten Rechtsanwalt rechtlich prüfen zu lassen.
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