Ab dem 01.12.2022 können Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) verlangen, dass ihr Verwalter eine Zertifizierung über seine Berufsqualifikation vorweisen kann. Wollen Wohnimmobilienverwalter hierfür jedoch eine vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangfrist bis Juni 2024 nutzen, ist nicht ihr Berufseintritt als Verwalter maßgeblich, sondern wann das jeweilige WEG-Mandat in die Verwaltung aufgenommen wurde.
Ab dem 01. Dezember 2022 tritt nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG eine Zertifizierungspflicht für Wohnimmobilienverwalter in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an können Wohneigentümer einen Nachweis über die Zertifizierung zur Berufsqualifikation verlangen, zum Beispiel den zertifizierten Verwalter gemäß § 26a WEG.
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Wohnimmobilienverwalter können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist bis Juni 2024 nutzen. Erst ab diesem Zeitpunkt müssen sie dann eine Zertifizierung vorlegen können. Im Gegensatz zur weit verbreiteten Meinung ist für das Nutzen dieser Übergangsfrist jedoch nicht der Berufseintritt des Verwalters vor dem 01.12.2020 maßgeblich. Entscheidend für die Übergangsfrist ist hingegen der Zeitpunkt, ab dem die jeweilige WEG unter die Verwaltung genommen wurde. Das bedeutet, dass die Zertifizierungspflicht ab 01.12.2022 für alle WEG-Mandate gilt, die nach dem 01.12.2020 in den Bestand aufgenommen wurden.
Auch juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich zertifizierter Verwalter nennen. Dafür müssen aber alle bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind,
- die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder
- nach § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
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