Mit dem Gesetzentwurf (20/3067) vom 15.08.2022 sieht die Bundesregierung Anpassungen an der GewO vor. Hiermit sollen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern nun umgesetzt werden.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Ziel der Versicherungsvertriebsrichtlinie ist es, die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zu stärken, um so die Aufsicht auf der Gemeinschaftsebene zu erleichtern. Dieses Ziel soll nun mit einem neuen § 11 d GewO umgesetzt werden. Hierzu verpflichtet der § 11 d GewO die Registerbehörde nach § 11 a Abs. 1, S.1 GewO zunächst ganz generell dazu, mit der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU sowie den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammenzuarbeiten.
Vereinbarungen zwischen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
Die Aufsichtsbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten können Vereinbarungen treffen, um Aufgaben und Zuständigkeiten auf die jeweils andere Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates, in dem der Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater seinen Sitz hat, zu übertragen beziehungsweise zu übernehmen.
Eine derartige Vereinbarung zwischen zwei Registerbehörden ist unverzüglich, sowohl dem betroffenen Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater als auch der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mitzuteilen.
Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten
Auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates muss die zuständige Registerbehörde die gewünschten Informationen und personenbezogene Daten an diese übermitteln, sofern diese Informationen zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzung für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler, Versicherungsberater oder Immobiliardarlehensvermittler erforderlich sind.
Außerdem können derartige Informationen und personenbezogene Daten auch ohne konkrete Anfrage an eine zuständige Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaat übermittelt werden, sofern die Kenntnis dieser Information für die Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler, Versicherungsberater oder Immobiliardarlehensvermittler erforderlich ist.
Maßnahmen gegen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Sofern eine Registerbehörde feststellt, dass ein Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater gegen seine Pflichten verstößt, soll dies der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates mitgeteilt werden. Sofern die zuständige Aufsichtsbehörde in diesem Fall dann keine oder nicht ausreichende Maßnahmen ergreift, kann die Registerbehörde selbst die notwendigen Maßnahmen ergreifen.
Mitteilungen an Mitglied- oder Vertragsstaat
Im Falle des § 11 a Abs. 4 GewO hat die Registerbehörde die Absicht des Eintragungspflichtigen der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats mitzuteilen. Der Eintragungspflichtige ist über diese Mitteilung zu unterrichten. Außerdem dürfen die zu dem Eintragungspflichtigen im Register gespeicherten Angaben an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Meldung an die Europäische Aufsichtsbehörde
Die Registerbehörde hat der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verschiedene Meldungen zu machen:
- Über Sanktionen und Maßnahmen, die gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34 d getroffen wurden,
- Über Rechtsmittel, die in diesem Zusammenhang öffentlich bekannt gemacht wurden,
- Eine jährliche Zusammenfassung sämtlicher Sanktionen und Maßnahmen.
Fazit
Letztendlich soll sich durch den neuen § 11 d GewO also hauptsächlich die Kommunikation zwischen den Registerbehörden ändern, um so für mehr Transparenz auf der Gemeinschaftsebene zu sorgen.
Für den einzelnen Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater ergibt sich aus der geplanten Gesetzesänderung jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Sofern die Registerbehörde etwaige Informationen oder Daten des Versicherungsvermittlers oder Versicherungsberaters an eine andere Aufsichtsbehörde übermittelt, soll der Versicherungsvermittler beziehungsweise Versicherungsberater nach dem neuen Gesetzesentwurf hierüber unterrichtet werden.
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