Leistungskürzung bei Turn mit einer Motoryacht

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Eine Kaskoversicherung kann für Sportboote und Yachten – sowie auch für Autos – abgeschlossen werden. Versichert dabei ist die Beschädigung oder Zerstörung des entsprechenden Bootes. Für die Bootsinhaber gilt jedoch zu beachten, dass eine Leistungskürzung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens möglich ist, hierzu urteilte das LG Neubrandenburg.

Ein Beitrag von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Schutz und Informationstechnologierecht, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Björn Thorben M. Jöhnke, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Der Versicherungsnehmer versicherte seine Sportyacht bei der beklagten Kaskoversicherung. Die Yacht des Versicherungsnehmers versank nach einem Unfall und ging unter. Der Kläger hatte den Turn sorgfältig vorbereitet und im Vorfeld sich über die Gegebenheiten des Wasserwegs informiert. Er nutzte am Tag des Turns sein iPad, um mit einer Navigationsapp „NAVIONICS“ einen sicheren Kurs zu berechnen.

Er überwachte die Wassertiefe über sein Echolot. Er fuhr direkt auf eine steinige Untiefe zu, die die App als solche kennzeichnete, die Route aber dennoch so berechnete, dass er hierrüber fahren musste. Es kam zu einer Grundberührung und die Yacht lief voll Wasser. Die Versicherung wollte die Leistung kürzen, weil der Bootsführer nach ihrem Vorwurf sich sorgfaltswidrig nur auf seine App-Nutzung verlassen hat.

Die rechtliche Würdigung des LG Neubrandenburg

Der Eintritt des Versicherungsfalls war unstreitig – das Boot wurde zerstört. Worum es eigentlich ging, war die Frage, ob der Versicherer die Leistung kürzen darf, weil der Versicherungsnehmer grob fahrlässig im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG handelte. Der Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße missachtet und Überlegungen nicht anstellt, die jedem hätte einleuchten müssen. Maßgeblich für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt war die seemännische Sorgfalt.

Das Gericht (Urt. v. 14.04.2021 – Az. 3 O 537/19) stellte fest, dass der Versicherungsnehmer der üblichen Sorgfalt entsprach, indem er die Route im Vorfeld plante und Gefahrenbereiche feststellte. Jedoch endete die gebotene Sorgfalt dort, wo der Versicherungsnehmer sich trotz seiner eigenen Feststellungen und den Feststellungen der Navigationsapp darauf verließ, dass die berechnete Route, obwohl sie über Steine führte, nicht zu einer Grundberührung führen würde.

Der Versicherungsnehmer ist im Bewusstsein einer möglichen Grundberührung weitergefahren und hat sich blind auf die Route verlassen. Er unterließ es die Überlegung anzustellen, dass womöglich auf der Route eine Kollision stattfinden würde. Der Versicherer war deshalb wegen grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers zur Leistungskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG berechtigt.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des Gerichts kann überzeugen. Denn im Bereich der Kaskoversicherung wird immer wieder maßgeblich sein, ob der Versicherungsnehmer sorgfaltswidrig den Versicherungsfall herbeigeführt hat. Die Versicherer sind bei grob fahrlässiger Schadensverursachung entsprechend berechtigt die Leistungen zu kürzen. Deshalb sollte bei Beschädigung einer versicherten Sache stets ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden.

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