Bei einer Abfindung handelt es sich um eine einmalige finanzielle Leistung des Arbeitgebers an einen ehemaligen Arbeitnehmer. Durch diese soll der Verlust des Arbeitsplatzes entschädigt werden. Dabei hält sich hartnäckig die Auffassung, dass mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses automatisch eine Abfindung einhergeht. In Deutschland besteht kein genereller Anspruch auf eine solche Ausgleichszahlung und bleibt eine Frage des Verhandlungsgeschicks.
Es gibt lediglich ein paar wenige Ausnahmefälle, welche den Anspruch auf eine Abfindung rechtfertigen.
Möglichkeiten der Zahlung/Forderung einer Abfindung
Beim Vorliegen einer betriebsbedingten Kündigung kann ein Arbeitgeber nach §1a KSchG dem Arbeitnehmer eine Abfindung bezahlen. Ein solches Angebot sollte jedoch explizit in der Kündigungserklärung dokumentiert sein. Eine wichtige Voraussetzung ist es, dass Arbeitnehmer die Klagefrist von drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lassen und die betriebliche Kündigung akzeptieren. Pro Beschäftigungsjahr gilt als Richtwert eine Abfindung in Höhe des halben Bruttogehalts.
Vor dem Hintergrund eines Kündigungsschutzprozesses, welcher eine zukünftige Zusammenarbeit nicht mehr als zumutbar erscheinen lässt, kann ein Arbeitgeber nach § 10 KSchG durch die Zahlung einer Abfindung das Arbeitsverhältnis unverzüglich auflösen. Einem solchen Prozess liegt üblicherweise eine unwirksame Kündigung durch den Arbeitgeber zugrunde. Darüber hinaus kann ein Auflösungsvertrag zwischen beiden Parteien die Grundlage für eine solche Abfindung darstellen. Eine gängige Abfindungshöhe beläuft sich in diesem Zusammenhang auf zwölf Bruttomonatsgehälter.
Eine weitere Möglichkeit für die Zahlung/Forderung einer Abfindung ergibt sich aus dem sogenannten Interessenausgleich bei Betriebsänderungen. Dieser ergibt sich aus § 112 Betriebsverfassungsgesetz, welcher relevant wird, wenn beispielsweise Teile eines Betriebs oder eine vollständige Schließung desselben wahrscheinlich ist.
Die Forderung auf eine Abfindung basiert auf dem sogenannten Nachteilausgleich, sofern der Arbeitgeber bereits mit Veränderungen im Betrieb begonnen hat und bislang kein Interessenausgleich stattfand. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich vielmehr um einen Ausgleich für Arbeitnehmer, als um eine Abfindung.
Grundsätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass der Kündigungsschutz nicht zum Zweck Abfindung seine Daseinsberechtigung erhält. Der Bestandsschutz nimmt hierbei eine wesentlich wichtigere Rolle ein. In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Kündigungsschutzprozess gerichtliche oder außergerichtlich entschieden wird. Hierzu akzeptiert ein Arbeitnehmer die Kündigung und erkennt deren Wirksamkeit an. Arbeitgeber erklären sich im Gegenzug dazu bereit, eine Abfindung an den ehemaligen Arbeitnehmer zu bezahlen.
Nützliche Hilfe im Internet: Online-Abfindungsrechner
Abfindungsrechner im Internet können niemals die genaue Summe errechnen. Allerdings lassen sich anhand einiger wichtiger Parameter die Höhe der Ausgleichszahlungen verhältnismäßig gut beziehungsweise genau berechnen. Im ersten Schritt ist es wichtig, das Anstellungsdatum sowie das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt aus den vergangen zwölf Monaten anzugeben. Einige Abfindungsrechner ermöglichen die Einstellung eines Faktors (Multiplikator), welche die Höhe der Abfindung etwas präzisieren kann. Bewegt sich der Wert beispielsweise um 0,5 Punkte, ist von einer Zahlung in normaler Höhe auszugehen. Bei einem Wert von 1 oder mehr tendieren die Rechner zu einer sehr hohen Abfindung.
Beratung durch einen Fachanwalt
Viele Anwälte, welche sich in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt auf das deutsche Arbeitsrecht spezialisiert haben, haben sich vereinzelt zusätzliche Qualifikationen im Bereich des Kündigungsschutzes sowie damit einhergehenden Rechtsprechungen rund um das Thema Abfindungen angeeignet. Diese erfahrenen Fachanwälte können von Beginn an dazu beitragen, etwaige Unsicherheiten auf Seiten der betroffenen Arbeitnehmer aus der Welt zu schaffen und die Rechtslage anhand der vorliegenden Informationen sehr genau erfassen.
Oftmals sind die rechtlichen Fragestellungen äußerst komplex und erfordern ein hohes Maß an Fachwissen. Dabei spielt neben rechtlichen Gegebenheiten die Größe des bisherigen Arbeitgebers und dessen finanzielle Möglichkeiten, sondern auch die Beweggründe für den Ausspruch einer Kündigung eine wichtige Rolle. Unter keinen Umständen sollten Arbeitnehmer ohne die Rücksprache mit einem Anwalt für Arbeits- beziehungsweise Abfindungsrecht, zum Beispiel bei der Kanzlei von Rueden, einen vorgelegten Vertrag blind unterschreiben.
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