Der deutsche Gesetzgeber hatte den Brexit bereits zum Anlass genommen, das Kündigungsschutzrecht hierzulande zu ändern. Für sogenannte „Risikoträger“ im Sinne von § 2 Abs. 8 Institutsvergütungsverordnung mit einem Jahresfestgehalt von über 248.400 Euro gilt inzwischen, dass man als Arbeitgeber bei einer beabsichtigten Trennung für diesen Personenkreis keinen wirksamen Kündigungsgrund mehr benötigt, sondern einen Auflösungsantrag beim Arbeitsgericht stellen kann.
Das Arbeitsgericht würde dann den Arbeitsvertrag auflösen und eine Abfindung von maximal 18 Monatsgehältern zuerkennen. Mit anderen Worten: Der für das Kündigungsschutzgesetz prägende Bestandsschutz wird in einen bloßen Abfindungsschutz verwandelt.
Der DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte hatte schon im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass gegen diese Regelung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
Michael Krekels, DFK-Vorstandsvorsitzender, sagt dazu:
„Es war schon sehr verdächtig, dass die Unionsparteien und die SPD dieses Gesetzgebungsvorhaben im Koalitionsvertrag unter der Überschrift ‚Finanzmarkt und Digitalisierung‘ versteckt hatten. Und vermutlich hatte man sogar die Hoffnung, dass es keinen großen Aufschrei geben werde, weil es ja ‚nur‘ die Banker und dann auch noch die mit einem vergleichsweise hohen Einkommen treffen würde. Aber hier muss man ganz klar sagen: Wehret den Anfängen.“
In der Tat wirkt es schon befremdlich, dass der Staat als Großaktionär der Commerzbank für seine Beteiligungsgesellschaft ein erleichtertes Kündigungsrecht schafft. Und überhaupt ein eingeschränktes Kündigungsschutzrecht für eine einzelne Branche zu schaffen, dürfte dann wohl endgültig die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreiten. #
Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für diese spezielle Schlechterstellung von Bankangestellten ist beim besten Willen nicht zu erkennen. Der Kündigungsschutz wird durch diese Regelung in Abhängigkeit zum Einkommen gestellt, was dem Kündigungsschutzgesetz bis dato absolut fremd war. Es besteht hierdurch sogar die Möglichkeit für den Arbeitgeber durch eine Anhebung des Gehalts den Kündigungsschutz auszuschalten.
Michael Krekels erklärt:
„Deswegen haben wir es hier mit einer willkürlichen Ungleichbehandlung und daher mit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes zu tun. Allen Betroffenen empfehlen wir, sich dagegen zu wehren und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Genau dieser Verfassungsverstoß könnte den Gesetzgeber dazu verleiten, die Absenkung des Kündigungsschutzes gleich auf alle Branchen auszudehnen und im Bankensektor nicht mehr nur auf die Gruppe der Risikoträger zu beschränken. So aber drohen sämtliche Dämme des Kündigungsschutzes zu brechen. Dann droht der Einstieg in den Ausstieg aus dem Bestandsschutz des Kündigungsschutzrechts, wie es die Arbeitgeberverbände schon länger fordern. Der Arbeitgeber könnte sich jederzeit vom Kündigungsschutz mit einer gedeckelten Abfindung freikaufen. Der Kündigungsschutz würde so vom Einkommen abhängig gemacht. Das wäre die Erosion des Kündigungsschutzes und die Gefährdung des sozialen Friedens in den Betrieben. Ein Spiel mit dem Feuer.“
Themen:
LESEN SIE AUCH
Abfindungen im Arbeitsrecht
Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hält sich hartnäckig die Auffassung, dass automatisch eine Abfindung einhergeht. Doch in Deutschland besteht kein genereller Anspruch auf eine solche Ausgleichszahlung und bleibt eine Frage des Verhandlungsgeschicks.
Die häufigsten Missverständnisse bei der Markenanmeldung
Die Markenanmeldung ist ein Schritt um die Identität und die Produkte rechtlich zu schützen. Trotz ihrer Bedeutung gibt es Missverständnisse und Fehleinschätzungen in Verbindung mit dem Prozess. Der Beitrag beleuchtet verbreitete Irrtümer, um Unternehmern und Markeninhabern eine bessere Orientierung zu bieten.
Jahresarbeitsentgeltgrenze: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze legt fest, ab wann keine Krankenversicherungspflicht mehr besteht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten wissen, wie die Grenze berechnet wird, wie hoch sie ist und welche Auswirkungen sie auf den Arbeitsalltag haben kann.
Kündigung: So viel Abfindung steht dem Arbeitnehmer zu
Den Kündigungsschmerz eines Arbeitnehmers lindern Unternehmen oftmals mit einer Abfindungszahlung, die in der Zeit der Arbeitslosigkeit finanziell unterstützen soll. Welchen Anspruch entlassene Arbeitnehmer auf eine Abfindung haben und wie sie diesen durchsetzen.
Vorsicht bei Geschenken im Job
Brückentage & der Urlaubsanspruch
Wie Unternehmer Steuern im Voraus sparen können
Wie heißt es zum Jahreswechsel immer so schön? Neues Jahr, neues Glück. Um diesem geflügelten Wort auch Taten folgen zu lassen, gibt die Gesetzgebung Unternehmern einige praktische Hilfsmittel an die Hand, damit sich der geschäftliche Erfolg einstellt. Eines davon ist der Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB. Wie der richtig genutzt wird, erklärt Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei JUHN Partner im Gastbeitrag.
Die Team- und Zusammenarbeit neu justieren
Viele Teams in den Unternehmen stehen aktuell vor der Herausforderung, sich selbst und ihre Zusammenarbeit neu zu definieren, um ihre Leistungsfähigkeit zu bewahren. Das zeigt eine Befragung von Personalverantwortlichen durch die Unternehmensberatung Kraus & Partner.
Mit Mitarbeiter-Benefits die Attraktivität als Arbeitgeber erhöhen
Deutschlands Mittelstand steht aktuell vor einem Dilemma. Die Auftragsbücher zahlreicher Firmen sind gut gefüllt. Doch leider fehlen Fachkräfte, um die nötigen Aufgaben zu übernehmen. Mitarbeiter-Benefits können helfen, sich als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren. Werden sie richtig aufgebaut, können sie im Wettkampf um die besten Leute ausschlaggebend sein.
Voll versteuert!? Drei Stolperfallen, die Unternehmen mühelos vermeiden können
Teure Materialien sowie steigende Energie- und Transportpreise führen in zahlreichen Unternehmen zu Sparmaßnahmen. Unvorhergesehene und potenziell kostspielige Steuernachzahlungen können in einer angespannten Situation den Druck auf die finanziellen Ressourcen empfindlich erhöhen. . Dabei lassen sich einige steuerliche Stolperfallen umgehen.
ESG-Strategien stärken den Erfolg im Mittelstand
Jährlich veröffentlicht das Zentrum für Arbeitgeberattraktivität, kurz zeag GmbH, in Zusammenarbeit mit der Universität St. Gallen eine Trendstudie zum Status quo im Mittelstand und darüber hinaus. Dieses Jahr wurden ökologische und soziale Faktoren unter Berücksichtigung geltender ESG-Kriterien untersucht: ökologische Führung und ein ausgeprägtes Diversitätsklima wirken sich positiv auf den Unternehmenserfolg aus.
MICHAELIS-LIVE am 24.09.: "Haftungsmantel GmbH“ vs. deliktische Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer
Eine GmbH soll vor der persönlichen Haftung schützen. Dies ist auch häufig bei einer GmbH oder anderen „juristischen Personen“ der Fall. Trotzdem werden Konstellationen festgestellt, die zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen können. Rechtsanwalt Boris Glameyer erläutert anhand ausgewählter Fallbeispiele aus der Praxis diese problematischen Konstellationen.