Kündigungsschutz: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes

Der deutsche Gesetzgeber hatte den Brexit bereits zum Anlass genommen, das Kündigungsschutzrecht hierzulande zu ändern. Für sogenannte „Risikoträger“ im Sinne von § 2 Abs. 8 Institutsvergütungsverordnung mit einem Jahresfestgehalt von über 248.400 Euro gilt inzwischen, dass man als Arbeitgeber bei einer beabsichtigten Trennung für diesen Personenkreis keinen wirksamen Kündigungsgrund mehr benötigt, sondern einen Auflösungsantrag beim Arbeitsgericht stellen kann.

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Das Arbeitsgericht würde dann den Arbeitsvertrag auflösen und eine Abfindung von maximal 18 Monatsgehältern zuerkennen. Mit anderen Worten: Der für das Kündigungsschutzgesetz prägende Bestandsschutz wird in einen bloßen Abfindungsschutz verwandelt.

Der DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte hatte schon im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass gegen diese Regelung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

Michael Krekels, DFK-Vorstandsvorsitzender, sagt dazu:

„Es war schon sehr verdächtig, dass die Unionsparteien und die SPD dieses Gesetzgebungsvorhaben im Koalitionsvertrag unter der Überschrift ‚Finanzmarkt und Digitalisierung‘ versteckt hatten. Und vermutlich hatte man sogar die Hoffnung, dass es keinen großen Aufschrei geben werde, weil es ja ‚nur‘ die Banker und dann auch noch die mit einem vergleichsweise hohen Einkommen treffen würde. Aber hier muss man ganz klar sagen: Wehret den Anfängen.“

In der Tat wirkt es schon befremdlich, dass der Staat als Großaktionär der Commerzbank für seine Beteiligungsgesellschaft ein erleichtertes Kündigungsrecht schafft. Und überhaupt ein eingeschränktes Kündigungsschutzrecht für eine einzelne Branche zu schaffen, dürfte dann wohl endgültig die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreiten. #

Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für diese spezielle Schlechterstellung von Bankangestellten ist beim besten Willen nicht zu erkennen. Der Kündigungsschutz wird durch diese Regelung in Abhängigkeit zum Einkommen gestellt, was dem Kündigungsschutzgesetz bis dato absolut fremd war. Es besteht hierdurch sogar die Möglichkeit für den Arbeitgeber durch eine Anhebung des Gehalts den Kündigungsschutz auszuschalten.

Michael Krekels erklärt:

„Deswegen haben wir es hier mit einer willkürlichen Ungleichbehandlung und daher mit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes zu tun. Allen Betroffenen empfehlen wir, sich dagegen zu wehren und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Genau dieser Verfassungsverstoß könnte den Gesetzgeber dazu verleiten, die Absenkung des Kündigungsschutzes gleich auf alle Branchen auszudehnen und im Bankensektor nicht mehr nur auf die Gruppe der Risikoträger zu beschränken. So aber drohen sämtliche Dämme des Kündigungsschutzes zu brechen. Dann droht der Einstieg in den Ausstieg aus dem Bestandsschutz des Kündigungsschutzrechts, wie es die Arbeitgeberverbände schon länger fordern. Der Arbeitgeber könnte sich jederzeit vom Kündigungsschutz mit einer gedeckelten Abfindung freikaufen. Der Kündigungsschutz würde so vom Einkommen abhängig gemacht. Das wäre die Erosion des Kündigungsschutzes und die Gefährdung des sozialen Friedens in den Betrieben. Ein Spiel mit dem Feuer.“

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