Notfallmedizinische Behandlung im Ausland ohne Vorkasse

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Erkrankte Urlauber*innen mit einer Auslandsreise-Krankenversicherung der Union Reiseversicherung (URV) oder Union Krankenversicherung (UKV) können ihren Urlaub zukünftig schneller wieder genießen. Möglich macht das die Erweiterung der Notfall-Ambulant-Assistent-Leistungen im Medical Protect plus Tarif der Kranken- und Reiseversicherer der Sparkassen-Finanzgruppe.  

VKB, Jessel Katharina, Vorstandsmitglied für die Kranken- und Reiseversicherung.

Eine Erkrankung im Urlaub stellt Reisende schnell vor zahlreiche Herausforderungen. Zur eigentlichen Erkrankung hinzu kommt oft, dass  die Betroffenen nach Mediziner*innen suchen müssen, jedoch aufgrund ihrer mangelnden Orts- und Sprachkenntnisse daran scheitern. Abhilfe schafft hier das Ärzt*innen- und Klinik-Netzwerk der URV und UKV auf das die Versicherten zugreifen können. In vielen Urlaubsregionen ist sogar ein Haus- beziehungsweise Hotelbesuch durch medizinisches Fachpersonal möglich.

Vorteile durch Telemedizin und unbürokratische Abwicklung

Neben dem physischen Besuch in einer Arztpraxis, ist eine telemedizinische Behandlung (in deutscher Sprache) per Smartphone-App oder Telefon durch den UKV/URV-Partner Medgate Deutschland möglich. Durch eine direkte Abrechnung der Behandlung zwischen den Vertragsärzten und dem Versicherer ist eine finanzielle Vorleistung, in den meisten Fällen, nicht mehr notwendig. Das lästige Einreichen von Rechnungen nach der Rückkehr gehört somit der Vergangenheit an. 

Die Entbürokratisierung von Versicherungsfällen im Ausland, soll vor allem Kunden zu Gute kommt, damit sie schnell wieder gut gesund werden und ohne finanzielle Nachwehen ihren Urlaub genießen können, so Katharina Jessel, Mitglied des Vorstands der Kranken- und Reiseversicherer im Konzern Versicherungskammer

Für die Nutzung des Urlaubsretter-Services müssen erkrankte Versicherungskund*innen lediglich die 24/7 verfügbare Service-Hotline kontaktieren. Die telemedizinische Behandlung durch Medgate kann direkt über die gleichnamige Smartphone-App erfolgen.

Bild (2): © Versicherungskammer Bayern