Was im Großen die Staats- und Landesgrenzen sind, das sind im Kleinen die Zäune und Mauern um Grundstücke herum. Auch diese Grenzzonen liefern immer wieder Anlass zum Streit. Mal ist ein Sichtschutzzaun zu hoch, mal fühlt sich ein Nachbar regelrecht „eingemauert“.
Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Urteile zu diesem Themenkreis zusammengestellt:
Ein Gartenzaun hatte seine beste Zeit schon hinter sich, als ihn ein Sturm der Windstärke 8 mit sich riss. Der Grundstückseigentümer forderte von seiner Versicherung weit über 30.000 Euro Schadenersatz für Abbau, Entsorgung und Neuerrichtung des Zaunes. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Aktenzeichen 1 U 181/19) sah die Mitursächlichkeit des Sturmes wegen des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs für erbracht. Allerdings spreche der marode Zustand des Zaunes dafür, dass er auch schon bei niedrigeren Windstärken hätte umkippen können. Der Grundstückseigentümer unterlag deswegen in dem Verfahren.
Verschlusssache
Ein Wohnungsmieter sollte vertraglich dazu verpflichtet werden, die Haustüre eines Mehrfamilienhauses bei jedem Betreten von innen zu verschließen. Dazu war er nicht bereit. Er hielt das unter gewissen Umständen sogar für gefährlich. Dieser Meinung schloss sich das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 203 C 319/16) an. Wenn es zum Ausbruch eines Feuers oder zu einem sonstigen Notfall komme, dann müsse der Fluchtweg für die Hausbewohner jederzeit frei sein.
Wegerecht
Wenn jemand ein Wegerecht an einem Grundstück besitzt, dann kann ihn der Eigentümer des Anwesens nicht dazu verpflichten, die Tore dieser Einfahrt immer hinter sich zu schließen. Im konkreten Fall hatte der Bewohner des vorderen Grundstücks zwei schwere Tore installiert – eines an der Straße und eines an der Grenze zwischen Vorder- und Hintergrundstück. Der Inhaber des Wegerechts hätte ständig aus- und einsteigen müssen, wenn er den Weg mit seinem Auto nutzen wollte. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 17/20) entschied, es bestehe kein genereller Vorrang der Sicherheitsinteressen gegen die Ausübung des Wegerechts. Das müsse stets abgewogen werden.
Einfriedung
Wenn der Bebauungsplan einer Gemeinde grundsätzlich Einfriedungsmauern ausschließt, weil ein Baugebiet seinen grünen Charakter nicht verlieren soll, dann sind keine Ausnahmen möglich. Darunter fällt auch eine Stützmauer zur Stabilisierung einer Aufschüttung. Eine solche Aufschüttung hatte ein Grundstücksbesitzer vornehmen lassen, um sein Anwesen in Hanglage besser nutzen zu können. Das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 3 K 615/18) verweigerte eine außerordentliche Genehmigung dieser Baumaßnahme.
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