Ventillösung ist nicht gleich Ventillösung

Bereits kurz nach Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in deutsches Recht 2007 und die damit verbundene Einführung der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO entstand bei Versicherern mit einer stark ausgeprägten Ausschließlichkeitsorganisation der Wunsch Versicherungsnehmern auch in Fällen, in denen das zu versichernde Risiko nicht im eigenen Haus versichert werden konnte, eine Versicherungslösung zu bieten.

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Andernfalls – so die Furcht der Versicherer offenbar – würde der Versicherungsnehmer nicht nur das eine unversicherbare Risiko bei der Konkurrenz eindecken, sondern sich auch insgesamt für seinen benötigten Versicherungsschutz an die Konkurrenz wenden.

Die Ventillösung

Viele Versicherer schufen daher kurzerhand die sogenannte „Ventillösung“ für ihre Ausschließlichkeitsvermittler. Diese sollte den Ausschließlichkeitsvermittler ermöglichen, Risiken, welche sie nicht bei „ihrem“ Versicherer platzieren konnten, bei einem anderen Versicherer einzudecken. Hierfür wurden oftmals feste Vertriebsstrukturen geschaffen.

Bereits kurz nach deren Implementierung riefen solche Ventillösungen rechtliche Kritik hiervor. Anlass war die Fragestellung, ob Versicherungsvertreter, denen über eine Ventillösung der Vertrieb anderweitiger Produkte gestattet ist, noch unter den Ausnahmetatbestand des § 34d Abs. 7 GewO (= § 34d Abs.4 GewO a.F.) fallen würden und demnach weiterhin von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Danach ist keine Erlaubnis erforderlich, wenn der „Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird.

Das Versichererventil

Rechtssicherheit ergab sich zumindest teilweise mit Urteil des BGH vom 30.01.2014 (Az.: I ZR 19/13). In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit seinen Vermittlern durch den Agenturvertrag gestattet, Versicherungsprodukte, welche nicht in Konkurrenz zu den eigenen stehen, von anderen Versicherern zu vermitteln.

Die Ausschließlichkeitsvertreter selbst übergaben die vermittelten Versicherungsanträge einen weiteren Vermittlungsunternehmen, welches die Anträge an die entsprechenden fremden Versicherer weiterleitet. Gleichwohl sah der BGH das gewählte rechtliche Konstrukt als zulässig an und sah die Ausnahmevoraussetzungen des § 34d Abs.7 GewO (= § 34d Abs.4 GewO a.F.) als erfüllt an (vgl. BGH: Zulässigkeit der Ventillösung (konkret des Versichererventils)).

Viele Versicherer sahen ihre Praxis der Ventillösung damit bestätigt. Allerdings wurde dabei oftmals verkannt, dass sich die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Ventillösung durchaus je nach Versicherer unterscheidet. Auch nach der Entscheidung des BGH verbleibt es dabei bei der rechtlichen Kritik für einzelne Ausgestaltungen.

Die Ventillösung 2.0: Das Maklerventil

Diese Kritik betrifft insbesondere das sogenannte Maklerventil. In dieser Konstellation unterhält der Ausschließlichkeitsvermittler keine Vertriebsvereinbarungen mit den einzelnen Versicherern, sondern eine vertragliche Vereinbarung zu einem Versicherungsmakler. Der Versicherungsmakler zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass er von keinem Versicherer beauftragt ist, sondern seine Tätigkeit im Auftrag des Versicherungsnehmers erbringt. Dabei hat er eine hinreichende Anzahl von Angeboten verschiedener Versicherer zu berücksichtigen, die regelmäßig auch in Konkurrenz zueinanderstehen. Diese Produktauswahl könnte bei einer direkten Anbindung des Ausschließlichkeitsvertreters an den Versicherungsmakler auch dem Ausschließlichkeitsvertreter offenstehen, sodass die Voraussetzungen des § 34d Abs. 7 GewO nicht mehr erfüllt sein könnten. Einzelne Stimmen in der Rechtliteratur äußern sich daher kritisch zum Maklerventil.

Fazit

Ausschließlichkeitsvertreter sollten daher genau darauf achten, wie die Ventillösung bei ihrem Versicherer ausgestaltet ist. Die konkrete Ausgestaltung kann entscheidend dafür sein, ob diese zulässig ist oder gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung verstößt. Sollten Zweifel bestehen, ob eine Vereinbarung zulässig ist oder nicht empfiehlt es sich diese von fachkundigen Anwälten überprüfen zu lassen.

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