Maklerpflicht, auch Direktversicherungen zu berücksichtigen?

Hat das Landgericht Konstanz im Urteil vom 21.01.2021 (Az. Me 4 O 90/19) wirklich recht? Ein Versicherungsmakler hatte bei einer Beratung für den Versicherungsschutz des Wohnwagens zur Vollkaskoversicherung keine Direktversicherer berücksichtigt. Aufgrund der preislichen Angebote hatte sich der Kunde dann nur für eine Teilkaskoversicherung entschieden.

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Ein Kommentar von Rechtsanwalt Stephan Michaelis, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Der dann eingetretene Versicherungsfall wäre aber nur über die Vollkaskoversicherung gedeckt gewesen. Nun argumentiert der Kunde, dass er bei der günstigen Prämie des Direktversicherers die Vollkasko genommen hätte. Der Makler habe ihn aber nicht auf diese günstige Möglichkeit hingewiesen.

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Das LG Konstanz hatte den Versicherungsmakler zum Schadenersatz des (nicht versicherten) Vollkaskoschadens verurteilt. Nach der richterlichen Einschätzung hätte der Versicherungsmakler bei der Beratung darauf hinweisen müssen, dass er keine Direktversicherer in seine Beratungsgrundlage (vgl. § 60 VVG) einbezieht.

Es sei auch nicht ausreichend, dass dieser Hinweis nur im Maklervertrag gestanden habe. Aus meiner Sicht überspannt das Gericht die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers. Es ist meines Erachtens richtig und ausreichend, wenn der Versicherungsmakler schon in seinem Versicherungsmaklervertrag deutlich und hervorgehoben darauf hinweist, dass er keine Direktversicherer in seine Beratungsgrundlage einbezieht und nur Produktgeber berücksichtigt, die eine übliche Courtage zahlen.

Ebenso muss es einem Versicherungsmakler auch gestattet sein, diejenigen Versicherer auszugrenzen, die überhaupt nicht mit einem Versicherungsmakler zusammenarbeiten.

Selbiges gilt auch für exklusive Deckungskonzepte, auf die ein Versicherungsmakler mangels Zugang zum Produkt nicht zugreifen kann, oder ausländische Versicherer.

Faktisch hat der Versicherungsmakler eben nicht die Möglichkeit, alle Versicherungsprodukte anzubieten und auch dann fortlaufend zu betreuen.

Wie soll das ein Versicherungsmakler bei einem Direktversicherer gewährleisten, der zumeist eine Korrespondenzpflicht aus „technischen Gründen“ verweigert?

Warum will ein Gericht von zwei Parteien, die beide nicht miteinander zusammenarbeiten wollen, das verlangen? Nur Verbraucherschutz?

Wo bleibt unsere freie Privatautonomie, sich die eigenen Vertragspartner aussuchen zu dürfen?

Tipp

Um auf Nummer sicher zu gehen, kann ich jedem*jeder Versicherungsmakler*in nur empfehlen, eine solche Regelung ausdrücklich im Rahmen der Beratungsdokumentation bei der Beratung mit dem Kunden zu besprechen und zu dokumentieren. So jedenfalls auch die Vorstellung des Landgerichts Konstanz.

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