Zu den am häufigsten von Versicherungsmakler*innen gestellten Fragen, wenn es um die eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung geht, zählt die Frage nach der Nachhaftung für Verstöße aus der Vergangenheit. Oftmals beginnt dies mit der Anmerkung: „Ich habe in den Versicherungsbedingungen vergeblich die Dauer der Nachhaftung gesucht.“
Wer ausschließlich in den Pflichtversicherungsbereichen § 34 d, f und/oder i tätig ist, wird die Regelung tatsachlich vergeblich suchen. Denn in den jeweiligen Verordnungen heißt es:
„Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge haben könnte.“
Daraus resultiert zum einen, dass der Gesetzgeber in Deutschland die Verstoßtheorie verankert hat. Der Versicherungsfall wird also durch den Zeitpunkt der Pflichtverletzung definiert und nicht, wie bei Claims-Made-Policen, durch den Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs.
Zum anderen leitet sich daraus eine unbegrenzte Nachhaftung ab.
Für die einzelnen erlaubnispflichtigen Tätigkeitsbereiche gilt:
- § 34 d: Unbegrenzte Nachhaftung für alle Verstöße seit 22.05.2007
- § 34 f: Unbegrenzte Nachhaftung für alle Verstöße seit 01.01.2013
- § 34 i: Unbegrenzte Nachhaftung für alle Verstöße seit 16.03.2016
Umsetzung in den Versicherungsbedingungen
In den jeweiligen Bedingungen heißt es standardmäßig:
„Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche eines Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.“
Der Zusatz, dass dieser Verstoß innerhalb einer gewissen Frist dem Versicherer gemeldet werden muss, ist also weggefallen. Doch Vorsicht! Diese für Versicherungsvermittler sehr positive Regelung gilt nur für Bereiche, die einer Pflichtversicherung unterliegen. Wenn Sie also Finanzdienstleistungen
ausüben, die davon nicht betroffen sind, kann durchaus eine zeitlich begrenzte Nachhaftung in Ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verankert sein. Das betrifft in erster Linie, was in einer VSH unter „Sonstigen Finanzdienstleistungen“ sowie unter dem Baustein § 34 c subsumiert wird.
Moderne VSH-Konzepte bieten hier Abhilfe mit einer generellen unbegrenzten Nachhaftung für alle Tätigkeitsbereiche.
Ein Problem kann sich zudem bei einer Beendigung des Vertrages ergeben. Wird dann ein Anspruch an den/die Versicherungsmakler*in herangetragen, wird der Versicherer prüfen, welcher Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Verstoßes bestand.
Lag also der Verstoß vor den oben genannten Zeitpunkten, kann es also auch in der Versicherungs-, der Finanzanlagen- und der Finanzierungsvermittlung zu einer zeitlichen Einschränkung im Versicherungsschutz kommen.
Wer seine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei einem anderen Anbieter in Deckung geben möchte, sollte also darauf achten, dass der neue VSH-Vertrag die Nachhaftung des Vorvertrages übernimmt.
CGPA verwendet dazu die folgende Klausel:
„In Erweiterung zu Ziff. 2.3 besteht Versicherungsschutz für Verstöße, die während der Laufzeit aller vorangehenden Versicherungsverträge vorgekommen sind, sofern ein Vorversicherer aufgrund einer abgelaufenen Nachhaftung keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat.“
Die Übernahme der Nachhaftung aus Vorverträgen sollte eigentlich heutzutage eine Selbstverständlichkeit sein. Ist sie aber leider nicht, denn im Kleingedruckten zeigen sich große Unterschiede auf dem Markt. Vergleicht man die einzelnen Regelungen, so gilt dies manchmal nur für die Versicherungsvermittlung oder nur für Vorverträge, die lückenlos bestanden.
Bei einigen wiederum ist die Höhe auf 1.000.000 Euro beschränkt und andere schließen nur den unmittelbaren Vorvertrag mit ein. Die Quintessenz: Die VSH ist letztlich eine Versicherung wie jede andere. Sie muss regelmäßig geprüft und den individuellen Bedürfnissen angepasst werden.
Das Thema Nachhaftung ist nur eines von vielen Themen. CGPA bietet hier einen aktuellen Schutz auf der Höhe der Zeit und bietet Versicherungsmakler*innen mit der Vorversicherungs-Garantie und anderen Besonderheiten ein hohes Maß an Sicherheit.
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