Ein Beitrag für die ganze Familie – eine Familienversicherung lohnt sich finanziell in vielen Fällen. Mittlerweile gilt sie nicht nur für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder, sondern sogar für Stief- und Enkelkinder.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse erfüllt sein und welche Grenzen gelten?
Voraussetzungen
Wer beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Familienmitglieds mitversichert sein möchte, muss zwar nicht im gleichen Haushalt leben, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Darüber hinaus darf das beitragsfreie Mitglied nicht hauptberuflich selbständig tätig sein, hier liegt die Grenze bei 20 Arbeitsstunden wöchentlich.
Mitversicherte Familienmitglieder dürfen zudem durch die Art der Beschäftigung oder die Höhe des Einkommens nicht anderweitig gesetzlich versichert oder von der Versicherungspflicht befreit sein, wie etwa Beamte. Auch wer arbeitslos wird und Arbeitslosengeld I erhält, kann nicht mitversichert werden, weil Arbeitslose selbst pflichtversichert sind.
Auch das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen spielt als Voraussetzung für eine Familienversicherung eine wichtige Rolle. So dürfen mitversicherte Familienmitglieder nicht mehr als 470 Euro im Monat verdienen.
Experten der ARAG-Krankenversicherung weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass von den Einnahmen die monatliche Werbungskostenpauschale von 83,33 Euro abgezogen werden können. Die Hinzuverdienstgrenze liegt damit bei 553,33 Euro, um familienversichert werden zu können.
Zum Einkommen zählen jedoch auch andere Einnahmequellen, etwa Miet- und Pachteinnahmen oder Zinserträge aus Geldanlagen, hier abzüglich des Sparerfreibetrags von 801 Euro pro Jahr. Sind die Einnahmen schwankend, schätzt die Krankenkasse die Einkünfte auf Basis des letzten Jahreseinkommens.
Wer darf mitversichert werden?
Ehegatten, Kinder und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner können sich beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern, wenn sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
Seit 2019 dürfen auch Adoptiv-, Stief- oder Enkelkinder beitragsfrei familienversichert werden, sofern sie überwiegend vom versicherten Mitglied unterhalten werden. Pflegekinder müssen in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Pflegeeltern wohnen, um in den Genuss der Familienversicherung zu kommen.
Altersgrenzen für die Familienversicherung
Kinder dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei ihren Eltern mitversichert bleiben. Sind sie auch mit 18 noch nicht erwerbstätig, liegt die Altersgrenze bei 23 Jahren. Befinden sich Kinder in der ersten Schul- oder Berufsausbildung, bleiben sie sogar bis zum Ende des 25. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert.
Wer freiwillig den Wehrdienst absolviert oder einen anderen freiwilligen Dienst wie etwa ein Freiwilliges Soziales (FSJ) oder Ökologisches Jahr (FÖJ) macht oder auch als Entwicklungshelfer arbeitet, darf die beitragsfreie Versicherungszeit um die Dauer des freiwilligen Engagements verlängern.
Kinder, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, können ohne Altersgrenze kostenfrei familienversichert bleiben.
Familienversicherung ausgeschlossen
Ist einer der beiden Elternteile privat und der andere gesetzlich versichert, können Kinder nur noch bedingt beitragsfrei familienversichert werden. So darf der privat versicherte Elternteil nicht mehr als der gesetzlich versicherte Ehepartner verdienen und das Brutto-Gehalt darf monatlich nicht höher als 5.362,50 Euro sein.
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