Erbrecht: Wissenswerte Neuerungen

© lassedesignen – stock.adobe.com

Eine Erbschaft im Ausland oder in Steueroasen, Pflegekräfte, die zu Erben werden sollen oder pflegende Angehörige, die leer ausgehen: Das Erbrecht wird zwar laufend erneuert, aber es bleibt ein Buch mit sieben Siegeln. Dabei ist das Erbvolumen hierzulande beträchtlich.

Bis zu 400 Milliarden Euro werden laut Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung jährlich vererbt und verschenkt. Es ist also nicht unwichtig, die aktuellen Regelungen zu verstehen.

Erbschaft im Ausland

In unserer globalen Gesellschaft werden auch Erbfälle mit Auslandsbezug immer häufiger. Nahezu eine halbe Million Fälle sind es jährlich in der EU. Rentner, die in ihr Domizil auf Mallorca ziehen, Arbeitnehmer, die ins Ausland entsandt wurden oder Familien, die auswandern.

Sie alle sollten bedenken, dass sie nach der seit August 2015 geltenden EU-Erbrechtsverordnung im Todesfall möglicherweise nach dem Recht ihres Aufenthaltslandes beerbt werden – selbst, wenn sie nach wie vor die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Unliebsame Überraschungen sind häufig vorprogrammiert. So ist etwa das im deutschen Erbrecht geltende Pflichtteilsrecht einigen anderen Erbrechtsordnungen unbekannt. Auch die Beteiligung des Ehegatten am Erbe kann anders oder gar nicht geregelt sein. Betroffene sollten sich daher von einem Notar beraten lassen und ein Testament erstellen, in dem deutsches Erbrecht gewählt wird.

Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Eine wichtige Neuerung der letzten Erbrechtsreform ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Ohne Testament gingen pflegende Angehörige früher häufig leer aus.

Nach der momentan gültigen Regelung erhält jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Höhe des Ausgleichsbetrages orientiert sich unter anderem an Dauer und Umfang der Pflegeleistungen.

Dürfen Pflegekräfte erben?

Wer im Alter gut pflegt, soll belohnt werden. Wer keine eigenen Angehörigen hat oder kein gutes Verhältnis zu Kindern oder Enkeln, möchte vielleicht die vertraut gewordenen Pflegekräfte oder das Pflegeheim als Erbe einsetzen. Doch das ist nicht so einfach. Laut den Heimgesetzen der Länder dürfen Träger, Leitung und Mitarbeiter weder Geld noch geldwerte Leistungen zusätzlich erhalten. Nur kleine Aufmerksamkeiten sind erlaubt.

Anders sieht es aus, wenn der Heimträger als Begünstigter nichts von der Erbschaft weiß, weil dann der Verdacht der Bestechlichkeit nicht im Raum steht. Wenn ein Mitarbeiter*innen ohne sein Wissen im Testament bedacht werden soll, kann das arbeitsrechtliche Folgen haben. Oft sehen die Arbeits- oder Tarifverträge vor, dass die Mitarbeiter Zuwendungen nur mit Genehmigung des Arbeitgebers annehmen dürfen. Statt Erbe kann womöglich eine fristlose Kündigung die Folge sein.

Unkomplizierter ist die Sache, wenn Mitarbeiter*innen von ambulanten Pflegediensten oder die Haushaltshilfe im Testament bedacht werden sollen. Für sie gelten die Heimgesetze nicht. Allerdings kann auch die Pflegekraft laut Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet sein, die Genehmigung ihres Arbeitgebers einzuholen, bevor sie eine Zuwendung annehmen darf.

Erbschaften in Steueroasen

Ein verstecktes Konto auf den Kaiman-Inseln, in der Schweiz oder einer anderen Steueroase erben. Die davon betroffen sind, sollten das Konto keinesfalls verschweigen, um sich so vor Zahlungen zu drücken. Wer solch eine Erbschaft nicht beim Finanzamt meldet und erwischt wird, zahlt hohe Strafen. Erben haben dafür drei Monate Zeit – und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von dem Erbe erfahren.

Strafrechtlich haben sie nichts zu befürchten – selbst wenn es sich um Schwarzgeld handeln sollte. Es gilt hier der Leitsatz: Steuerschuld kann man erben – Strafbarkeit nicht. Die hinterzogenen Steuern plus sechs Prozent Zinsen pro Jahr müssen von den Erben nachgezahlt werden – rückwirkend über einen Zeitraum von zehn Jahren.

Auch bei Selbstanzeigen spielen eine Rolle. Wenn die Erbschaft schon mehr als elf Jahre zurückliegt, ist die zu zahlende Steuer auf das Erbe ebenso verjährt wie die Strafe. Das gilt aber nicht für die Steuer auf die durch das Konto verdienten Zinsen. Wer eine noch nicht verjährte Erbschaft außen vorlässt, macht sich nicht nur strafbar, sondern riskiert auch, dass seine Selbstanzeige unwirksam wird.