Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hat sich vor dem Landgericht München I mit seiner Klage gegen die undurchsichtigen Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung „SBU-professional Vitality“ der Dialog Lebensversicherung durchgesetzt.
Der Verbraucherschutzverein hatte gegen die Verwendung mehrerer Klauseln geklagt. Das LG München I hat sich in seinem Urteil vom 28. Januar 2021 vollständig der Ansicht des BdV angeschlossen und dem Versicherer verboten, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen.
Der Dialog-Tarif „SBU-professional Vitality“ muss in Kombination mit einem sogenannten Gesundheitsprogramm des Versicherungskonzerns Generali namens „Vitality“ abgeschlossen werden und verspricht unter anderem Nachlässe bei der Versicherungsprämie als Belohnung für gesundheitsbewusstes Verhalten.
Der BdV hatte unter anderem moniert, dass Verbraucher*innen nicht erfahren, welches konkrete Verhalten zu welchen tatsächlichen Vergünstigungen führt. Außerdem versäumt der Versicherer darauf hinzuweisen, dass die Rabatte bei fehlenden Überschüssen auch gänzlich ausbleiben können. Nach erfolgloser Abmahnung hatte der Verbraucherschutzverein im Juli 2020 Klage erhoben.
LG München teilt Ansicht des BdV
Das Gericht ist in seiner Entscheidung nun der Ansicht des Verbraucherschutzvereins gefolgt. Demnach verstößt die beanstandete Klausel zur Berücksichtigung „sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens“ im Rahmen der Überschussbeteiligung gegen das Transparenzgebot.
Denn für durchschnittliche Versicherungsnehmer*innen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, nach denen sie nachvollziehen können, wie sich ihr Verhalten bei Programmteilnahme auswirkt und wie es die Überschussanteile beeinflusst.
Die andere beanstandete Klausel besagt, dass sofern der Versicherer „keine termingerechte Information über das sonstige gesundheitsbewusste Verhalten“ erhält, der Vertrag so behandelt wird, als hätte sich die versicherte Person nicht „sonstig gesundheitsbewusst verhalten“.
Auch hier teilt das Gericht die Ansicht des BdV, dass die Klausel die Versicherungsnehmer*innen unangemessen benachteiligt, da sie das Übermittlungsrisiko generell auf sie überträgt – auch dann, wenn der Versicherer die Nichtübermittlung selbst zu vertreten hat.
Die Konsequenz aus dem Urteil: Der Versicherer muss darauf verzichten, Prämien bei sich unterschiedlich gesund verhaltenden Versicherten in der geplanten Form zu differenzieren. Damit hat der BdV verhindert, dass die Risikokollektive in der Berufsunfähigkeitsversicherung weiter verbraucherschädlich verkleinert werden. Kleinlein dazu:
„Wir hoffen, dass die Versicherungswirtschaft dieses Urteil als Signal erkennt und es künftig unterlässt, in Personenversicherungen das individuelle Verhalten einzelner Versicherter bei der Prämienkalkulation in irgendeiner Weise zu berücksichtigen."
Datenschützer*innen hatten in der Vergangenheit bereits den zweifelhaften Umgang mit Kundendaten im Rahmen des Vitality-Programms kritisiert. Unter anderem wurde es 2016 mit dem Negativpreis „Big Brother Award“ in der Kategorie Verbraucherschutz ausgezeichnet.
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