Unabhängige VermittlerInnen stemmen sich erfolgreich gegen Corona-Krise

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Trotz der Corona-Krise konnten VersicherungsmaklerInnen und unabhängige FinanzdienstleisterInnen (mit Zulassung nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung) im Jahr 2020 ihren Gewinn um über 8 Prozent und ihren Umsatz um 11 Prozent steigern.

Diese Werte ergeben sich aus dem 13. AfW-Vermittlerbarometer, an dem im November 2020 über 1.250 VermittlerInnen teilgenommen hatten.

Im Durchschnitt erzielten unabhängige VermittlerInnen im Jahr 2020 einen Gewinn von 59.850 Euro.

Dieser Wert aus dem aktuellen AfW-Vermittlerbarometer liegt damit 4.850 Euro über dem Vorjahreswert.

Dennoch bleiben mehr als die Hälfte der VermittlerInnen (55 Prozent) unter einem Gewinn von 50.000 Euro pro Jahr und nur 16 Prozent der Befragten geben einen Gewinn von über 100.000 Euro an.

 

 

Frank Rottenbacher, AfW-Vorstand, erklärt:

„Die Erhöhung des durchschnittlichen Gewinns resultiert daraus, dass kleine und unrentablere Vermittlerbüros aufgeben oder von größeren Unternehmen übernommen werden, die dann effizienter mit den Beständen arbeiten können. Hinzu kommt, dass durch den vermehrten Einsatz digitaler Technik viele Prozesse optimiert wurden. Die Digitalisierung führte zu mehr Effizienz, besserer Kundenkommunikation und damit in der Breite zu weiter guten Umsätzen.“

Gefragt wurde auch nach der Höhe der jährlichen Umsätze. Diese erhöhten sich im Vergleich zu den Vorjahreswerten um 11% auf nun ca. 120.000 Euro.

 

Rottenbacher betont weiter:

„Im Schnitt sind die unabhängigen VermittlerInnen bisher erstaunlich gut durch die Corona-Krise gekommen. Viele VermittlerInnen sind in der Krise proaktiv auf ihre Kunden zugegangen, haben Flagge gezeigt und Hilfe angeboten. Das ist das Ergebnis schneller und flexibler Anpassung an die neuen Rahmenbedingungen sowie harter Arbeit.“

Am 13. AfW Vermittlerbarometer haben im November 1.250 VermittlerInnen online teilgenommen, davon waren 47 Prozent AfW-Mitglieder. 92 Prozent der TeilnehmerInnen waren VersicherungsmaklerInnen und 66 Prozent haben eine Erlaubnis gemäß § 34f GewO.

 

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