Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haben ein FAQ-Dokument zur Anerkennung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht von Versicherungsvermittlern herausgegeben.
Dies begrüßt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) grundsätzlich, wünscht sich aber noch Nachbesserungen:
Gerald Archangeli, BVK-Vizepräsident und Vorsitzender des Trägerausschusses der branchenweiten Weiterbildungsinitiative „gut beraten“, dazu:
„Wir befürworten die Klarstellungen seitens dieser Institutionen, denn damit erhalten Versicherungsvermittler Rechtssicherheit, welche Weiterbildungsangebote anerkannt werden und IDD-konform sind bzw. der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und der Gewerbeordnung entsprechen. Als bedeutender Vermittlerverband Deutschlands haben wir auf die Ausführungen in den FAQ’s sic Einfluss genommen, damit die Prüfstandards, was als Weiterbildung gilt und was nicht, bundesweit einheitlich gehandhabt werden.“
Die Leitlinie der 19 Punkte umfassenden FAQs ist, die Weiterbildungspflicht von mindestens 15 Stunden jährlich dann als Obligatorium zu sehen, sobald man vertrieblich, vermittelnd und beratend tätig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Weiterbildungspflichtige zum Beispiel als Leiter eines Vermittlerbüros nicht unmittelbar an der Beratung von Kunden beteiligt ist, aber einen gestaltenden Einfluss auf den Versicherungsvertrieb in seinem Unternehmen hat.
Zudem befürwortet der BVK grundsätzlich auch die Vorgaben zu den Inhalten von Weiterbildungsangeboten, die der Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und personalen Kompetenz (§ 7 VersVermV) dienen sollen und einen Bezug zur Versicherungsvermittlung beziehungsweise -beratung haben müssen.
Gerald Archangeli sagt:
„Damit werden zurecht vertriebsfremde Motivations-Events nicht mehr als Weiterbildung anerkannt. Wohingegen Veranstaltungen zu Produktinformationen durchaus anerkennungsfähig sind, sofern das jeweilige Versicherungsprodukt in seinem Inhalt, Umfang und Bedingungswerk thematisiert wird und es sich nicht um reine Verkaufs- und Werbeveranstaltungen handelt.“
Allerdings kritisiert der BVK, dass der für die Anerkennung von Fortbildungen erforderliche konkrete Bezug zur Versicherungsvermittlung nicht immer sachgerecht ist, weil damit wichtige betriebswirtschaftliche Weiterbildungen zur Unternehmensführung nicht berücksichtigt werden.
Gerald Archangeli erklärt:
„Auch wenn wir davon ausgehen, dass mit diesem Aspekt Weiterbildungen zur Versicherungsbetriebslehre anerkannt werden und damit der Kern einer wesentlichen Forderung des BVK umgesetzt wurde, bewerten wir diese Einschränkung kritisch.
Für essenziell halten wir auch Weiterbildungsangebote, die das Funktionieren und den langfristigen Bestand des Vermittlerbetriebes im Interesse des Kunden sicherstellen, also auch betriebswirtschaftliche Aspekte beinhalten.“
Der BVK stuft zudem den Ausschluss von Weiterbildungen im Bereich Finanzanlagen, Immobiliardarlehen und Bausparen bedenklich ein. Diese sind im Rahmen einer ganzheitlichen Vorsorgeberatung für vertrieblich Tätige bedeutend. Dies illustriert das Beispiel von staatlich geförderten Riester-Produkten, bei denen Kunden zwischen Versicherungen, Fondsprodukten sowie dem sogenannten „Wohn-Riester zur Immobilienfinanzierung“ wählen können.
https://www.experten.de/2020/10/21/faq-dokument-zur-weiterbildungsverpflichtung/
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