Auch jetzt arbeiten viele Arbeitnehmer noch im Homeoffice. Allerdings gibt es Lücken beim gesetzlichen Unfallschutz. Während in der Firma etwa der Weg zum Kaffeeholen in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich versichert ist, beurteilen Gerichte dies im Homeoffice anders. Deswegen ist bei einem Unfall im Homeoffice die Handlungstendenz des Versicherten relevant.
Die Klägerin arbeitete in Absprache mit ihrem Arbeitgeber von zuhause aus. Ihr Büro befand sich im Dachgeschoss ihrer Wohnung. Das Untergeschoss, in der sich auch die Küche befindet, erreicht sie über eine Treppe. Auf dieser rutschte sie aus und brach sich den linken Fuß, als sie eine Flasche Wasser aus der Küche holte.
Keine Anerkennung als Arbeitsunfall
Das Bundessozialgericht entschied, dass es sich hierbei um keinen versicherten Arbeitsunfall handelt.
Laut dem Urteil war der Gang in die Küche eine eigenwirtschaftliche Beschäftigung im persönlichen Lebensbereich, hier: Trinken. Damit fällt der Unfall nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz. Sie hat zu dem Zeitpunkt keine Unfallzeitpunkt eine versicherte Beschäftigung ausgeübt, noch hat sie einen Betriebsweg zurückgelegt.
Auch befand sie sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem versicherten Weg zum Ort der Nahrungsaufnahme. Denn das Zurücklegen eines Betriebsweges in einer häuslichen Arbeitsstätte komme nur in Betracht, wenn er in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.
Urteil vom 5. Juni 2016 (Bundessozialgericht, Az. B 2 U 5/15)
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