Gesetzliche Unfallversicherung: Omas nicht „geeignet“ als Tagespflegeperson
In den meisten Familien passen nicht nur die Eltern, sondern auch die Großeltern auf die Kinder bzw. Enkelkinder auf. Hat das Kind jedoch während der Betreuung einen Unfall, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nicht, denn die Großeltern zählen nicht zu den sogenannten „geeigneten Tagespflegepersonen”, wie es beispielsweise bei einer Kindertagesstätte der Fall wäre – hier sind Kinder durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Der Fall
Eine Großmutter hatte regelmäßig ihren Enkelsohn betreut. Eines Tages stürzte der einjährige Junge in den Swimmingpool im Garten der Großmutter. Nach seiner Rettung blieben durch den Sauerstoffmangel Hirnschäden zurück, die unter anderem zu einer Epilepsie führten. Der Junge ist damit lebenslang schwerbehindert.
Die Großmutter versuchte somit durchzusetzen, dass die gesetzliche Unfallversicherung den Unfall als Versicherungsfall anerkennt und entsprechend zahlt. Sie war der Ansicht, dass sie selbst auch als „geeignete Tagespflegeperson” anzusehen sei. Daher müssten die Kinder während ihrer Betreuung gesetzlich unfallversichert sein.
Das Urteil
Das Bundessozialgericht war hier allerdings anderer Meinung. Das Gericht erläuterte, dass eine rein private Betreuung ohne staatliche Beteiligung nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle.
Unter dem Begriff „geeignete Tagespflegepersonen” seien nur Personen zu verstehen, die beim Jugendamt registriert seien, die eine entsprechende Eignung nachgewiesen hätten und die das Jugendamt vermittelt habe. Somit muss hier die gesetzliche Unfallversicherung keinerlei Leistungen für das Kind erbringen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Juni 2018, Az. B 2 U 2/17 R
Bild: © olly / fotolia.com
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