Sofern das Risiko der Berufsunfähigkeit in Verbindung mit einer steuerlich geförderten Basisrentenversicherung abgesichert werden soll, sind wichtige Grundlagen und zwingende Rahmenbedingungen unbedingt zu beachten und der Kunde gewissenhaft aufzuklären.
(1) Im Gegensatz zu einem Versicherungsvertrag der Versorgungsschicht 3 kann für eine in Verbindung mit einer Basisrentenversicherung abgeschlossene Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung kein Versicherungsschutz für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit („Gelbe-Schein-Regelung“) des Versicherungsnehmers vereinbart werden.
(2) Leistungen aus einem Versicherungsvertrag der Versorgungsschicht 1 dürfen nur rentenförmig ausbezahlt werden. Das bedeutet, dass eine einmalige Kapitalleistung bei erstmaligem Eintritt einer Berufsunfähigkeit (Sofortleistung), nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes sein kann. Auch andere, in den AVB für eine Berufsunfähigkeitsversicherung der Versorgungsschicht 3 regelmäßig vorgesehene Kapitalzahlungen, zum Beispiel im Fall einer Umorganisation des Unternehmens oder einer beruflichen Wiedereingliederung des Versicherungsnehmers nach einer anerkannten Umschulungsmaßnahme, sind nicht zulässig.
(3) Auch zusätzliche Versicherungsleistungen für eine verbesserte Absicherung des Risikos einer Pflegebedürftigkeit, zum Beispiel eine zusätzliche Rentenleistung aus einer Pflegezusatzversicherung, sind in der Versorgungsschicht 1 nicht erlaubt. Das Bundeszentralamt für Steuern räumt jedoch ein, dass eine leistungspflichtige Berufsunfähigkeit mit der Pflegebedürftigkeit des Versicherungsnehmers begründet werden kann.
Wichtiger Hinweis
Eine verbesserte Absicherung des Pflegefallrisikos kann in Verbindung mit der Altersrente abgebildet werden. So ist es beispielsweise steuerlich unschädlich, wenn die Versicherungsbedingungen eine erhöhte Altersrente ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Versicherungsnehmers vorsehen.
Sofern eine Basisrentenversicherung mit einer Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung flankiert werden soll, muss der Beitrag für die Altersversorgung immer größer als 50 Prozent des Gesamtbeitrages sein. Der auf die Absicherung der Beitragsbefreiung entfallende Beitragsanteil wird dabei dem Beitrag für die Altersversorgung zugerechnet. Sofern für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung als Gewinnverwendung eine Sofortverrechnung der Überschüsse vereinbart wird, kann das Beitragsverhältnis auf den Nettobeitrag abgestellt werden.
Ein derartiges Vertragskonzept, bei dem das Beitragsverhältnis von Haupt- und Zusatzversicherung auf „Kante genäht wird“, beinhaltet ein gewisses Störfallpotenzial. Sofern die Überschusssätze vom Versicherer reduziert werden, und der auf die Zusatzversicherung entfallende „Nettobeitrag“ steigt, muss entweder die versicherte Berufsunfähigkeitsrente reduziert oder der auf die Altersversorgung entfallende Beitrag erhöht werden.
Für den Fall, dass ein derartiger Störfall nicht rechtzeitig erkannt wird und sich das Beitragsverhältnis von Haupt- und Zusatzversicherung verschiebt, droht der Entfall des Sonderausgabenabzugs rückwirkend ab Versicherungsbeginn.
Ein Beitrag von Alexander Schrehardt, Geschäftsführer AssekuranZoom GbR und Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH
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