Die Pflegevorsorge und -verantwortung hat viele Facetten. Damit der Überblick gewahrt bleibt, hat AssekuranZoom eine Übersicht mit wichtigen Details erstellt:
- Auch nach der Verbesserung der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1.1.2017 können mit den Pflegegeld-, Pflegesach- und Kombinationsleistungen die Kosten einer häuslichen Pflege nicht aufgefangen werden.
- Die Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung entsprechen immer einer „Teilkaskodeckung“. Eine verantwortungsvolle Eigenvorsorge zur Sicherung der finanziellen Unabhängigkeit ist und bleibt erforderlich.
- Private Vorsorge ist unverzichtbar. Vor dem Abschluss einer Pflegekosten-, Pflegetagegeld- oder Pflegerentenversicherung sollten die Tarifleistungen der verschiedenen Anbieter geprüft werden.
- Privater Versicherungsschutz muss gepflegt und an die laufenden Kostensteigerungen angepasst werden.
- Der Eintritt einer Pflegebedürftigkeit sollte der zuständigen Pflegekasse kurzfristig angezeigt und das Beratungsangebot durch eine(n) Pflegeberater/-in genutzt werden.
- Neben der finanziellen Vorsorge für den Fall einer Pflegebedürftigkeit sollten Vollmachten und auch eine testamentarische Verfügung erklärt werden.
- Bei der Übernahme von Pflegeverantwortung für einen Familienangehörigen können Arbeitnehmer eine kurzfristige Freistellung und – in Abhängigkeit von der Betriebsgröße – eine Familienpflegezeit und/oder eine Pflegezeit in Anspruch nehmen.
- Ein Anspruch auf Sozialleistungen für Laienpfleger sollte vor Übernahme der Pflegeverantwortung geprüft und gegebenenfalls bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen angemeldet werden.
- Bei der Kalkulation der Kosten eines Pflegefalls müssen fortlaufende „Nebenkosten“, wie zum Beispiel zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung, Zuzahlungen und Selbstbehalte, Fahrtkosten usw., in ausreichendem Maße berücksichtigt werden.
- Sofern ein oder mehrere Familienangehörige die Pflegeverantwortung im häuslichen Bereich übernehmen, sollten Einkommenseinbußen und/oder Darlehensverpflichtungen aus einer Familienpflegezeit und/oder Pflegezeit immer berücksichtigt werden.
- Im Fall der vollstationären Pflege müssen neben dem Selbstbehalt an den Pflegekosten auch die „Hotelkosten“ für Unterbringung, Verpflegung und die Investitionskostenpauschale vom Versicherten in vollem Umfang getragen werden.
- Im Erbfall sollte ein möglicher Ausgleichsanspruch von pflegenden Familienangehörigen geprüft werden.Bild: © Arman Zhenikeyev – stock.adobe.com
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