Um Speditionen und Logistikunternehmen mehr Rechtssicherheit bei bestimmten versicherungsvertraglichen Obliegenheiten zu bieten, hat die SCHUNCK GROUP nun eine Pandemieklausel für Verkehrshaftungs- und Transportversicherungen entwickelt.
So bestätigt die SCHUNCK Pandemieklausel rückwirkend zum 1. März 2020, dass die kontaktlose An- und Ablieferung von Waren, Gütern oder Paketen keine Obliegenheitsverletzung darstellt. Auch dann, wenn zum Beispiel keine unterschriebene Empfangsquittung vorliegt. Damit gibt die SCHUNCK GROUP ihren Kunden ein Stück Rechtssicherheit für eine im Zuge der Coronakrise bereits häufig angewendete Praxis.
Die SCHUNCK Pandemieklausel besagt im Kern Folgendes: Der Versicherungsnehmer kann seine bestehende Verpflichtung zur Schnittstellenkontrolle anstelle der üblichen schriftlichen Bestätigung durch den Empfänger mit anderen Maßnahmen erfüllen. Zu diesen Maßnahmen gehören zum Beispiel aussagekräftige Fotos, der Austausch sowie die Speicherung digitaler Daten mit dem Empfänger, die Nennung von Zeugen oder handschriftliche Vermerke mit Datum, Uhrzeit und Ablieferort.
Diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter und Waren sind allerdings davon ausgenommen. Es sei denn, die Ware kann an einem Ort abgestellt oder abgeliefert werden, zu dem ausschließlich der Auftraggeber beziehungsweise Empfänger oder ein Bevollmächtigter Zugang hat.
Peter Kollatz, Geschäftsführer der SCHUNCK GROUP, verantwortlich für die operativen Fachbereiche, Recht und Schaden, erklärt:
„Wir wissen aus Gesprächen mit namhaften Branchenvertretern aus der Logistik, dass sich die Zulieferer und Fahrer damit ein Stück weit „sicherer“ fühlen, denn zum Teil entscheiden diese bereits in Eigenregie, auch ohne Absprache, so vorzugehen.
… Die Klausel wird bewusst nicht zeitlich befristet bis die akute Gefahrenlage überwunden ist. Wir haben dabei praxisorientiert auf den Einzelfall abgestellt, um auch der Sondersituation in Bezug auf diebstahlsgefährdete oder höherwertige Güter gerecht zu werden. … .
In dieser Ausnahmesituation sind wir alle gefordert, unseren Beitrag zu leisten und dabei mitzuhelfen, dass sich für Unternehmen, die in systemrelevanten Bereichen arbeiten, keine negativen Konsequenzen ergeben, wenn sie von bestimmten organisatorischen Maßnahmen, die in Form versicherungsvertraglicher Obliegenheiten vorgeschrieben sind, zum Gesundheitsschutz aller Beteiligten abweichen. … .“
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