Viele Beschäftigte arbeiten von zuhause aus, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Doch was ist, wenn im häuslichen Umfeld ein Unfall passiert? Gilt dies als Arbeitsunfall? Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) informiert.
Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist grundsätzlich ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dabei ist nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit maßgeblich, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht. Das Bundessozialgericht spricht hier von der Handlungstendenz.
Beispiel zur Veranschaulichung
Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert.
Fällt sie hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies nicht versichert. Denn eigenwirtschaftliche – das heißt private – Tätigkeiten sind auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.
Die Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ist gerade im Homeoffice nicht ganz einfach. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, welche Wege im Homeoffice versichert sind. Einige Urteile des Bundessozialgerichtes hat es dazu schon gegeben. So gelten die Wege zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme in der Küche als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten und sind damit im Homeoffice nicht versichert.
Was Unternehmen und Beschäftigte tun können, um die Arbeit im Homeoffice sicher und gesund zu gestalten, dazu gibt die gesetzliche Unfallversicherung Tipps.
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