Steuererklärung 2019: Diese Fehler sollten vermieden werden

Steuererklärung 2019: Diese Fehler sollten vermieden werden
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Die Steuererklärung gehört klassischerweise zu den Dingen, die im Alltag gerne möglichst lange aufgeschoben werden. Die MLP Finanzberatung SE fasst wichtige Tipps für alle zusammen, die privat vorsorgen.

Verbraucher werden bei der Steuererklärung durch Versicherungsunternehmen entlastet, denn diese senden die Informationen über Altersvorsorgebeiträge – zum Beispiel für Riester- oder Basis-Renten – bei Bedarf automatisch ans Finanzamt.

Der Gesetzgeber verpflichtet sie, dies anzubieten. Hierfür müssen Versicherte nur ihre Steuernummer beim Unternehmen hinterlegen und in die Datenübermittlung einwilligen.

Wenn ein Verbraucher die Steuererklärung komplett digital ausfüllt und einreicht, übernimmt die Software die Vorjahresdaten und gibt in den meisten Fällen Hinweise, wenn der Nutzer etwas falsch eingibt.

Mögliche Fehlerquellen

Beim vereinfachten Bescheinigungsverfahren müssen steuerpflichtige Vorsorge-Sparer einiges beachten. Um für Riester- und Basisrente tatsächlich staatliche Förderung zu erhalten, müssen sie die geleisteten Beiträge auch an der richtigen Stelle eintragen:

Riester-Sparer können pro Jahr maximal 2.100 Euro in der Anlage „AV“ ansetzen. Stehen die Angaben in diesem Formblatt, dann rechnet das Finanzamt automatisch nach, ob sich Sparer mit der Riester-Zulage besserstellen oder mit dem Sonderausgabenabzug.

Noch häufiger unterlaufen Fehler beim Eintragen einer Basis-Rente und einer oftmals damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Der Jahresgesamtbeitrag ist in Zeile 8 der Anlage „Versorgungsaufwand“ einzutragen. Viele Steuerpflichtige tragen diesen irrtümlich in Zeile 47 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ ein. Das Finanzamt jedoch informiert Steuerzahler nicht über diesen Fehler und erstattet je nach Einkommenshöhe keinen Cent. Nur Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung werden hier eingetragen.

Betriebsrente muss nicht angesetzt werden

Die Beiträge zur geförderten betrieblichen Altersversorgung (bAV) werden nicht in der Steuererklärung angegeben, denn die Zahlung der Beiträge erfolgt über die Entgeltabrechnung direkt vom Arbeitgeber.

In der Direktversicherung sind Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG DRV) von der Steuer befreit (2019: 6.432 Euro). Sozialversicherungsfrei sind vier Prozent der BBG DRV (2019: 3.216 Euro Euro).

Bietet der Arbeitgeber die bAV-Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage an, bleiben die Beiträge für diese Durchführungswege in voller Höhe steuerfrei. Werden die Beiträge vom Arbeitgeber getragen, sind sie zudem auch in voller Höhe sozialabgabenfrei. Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind zusätzlich zu denen einer Direktversicherung bis vier Prozent der BBG DRV sozialabgabenfrei.

Folgende Versicherungsbeiträge sind zudem relevant

Erwerbstätige können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für 2019 in Höhe der Basisabsicherung vollständig in der Steuererklärung ansetzen. Diese müssen in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 11 bis 44 eingetragen werden. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro), so kann der gesamte Betrag angesetzt werden. Für Verheiratete verdoppelt sich der Betrag bei gemeinsamer Veranlagung.

Zudem können Eltern neuerdings auch die Krankenversicherungsbeiträge der bei ihnen steuerlich zu berücksichtigenden Kinder als Sonderausgaben ansetzen, sofern sie Bar- oder Sachunterhalt leisten.

Wenn die Summe von Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen unterhalb des ansetzbaren Maximalbetrags bleibt, können Steuerpflichtige bis zu ihrer Höchstgrenze zusätzliche Vorsorgeaufwendungen in den Zeilen 47 und 48 angeben. Dazu zählen zum Beispiel Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen beim Finanzdienstleister MLP, dazu:

„Auch den beruflichen Anteil an einem Beitrag zur Rechtsschutzversicherung können Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. Viele Versicherer weisen diesen Anteil explizit in der Beitragsrechnung aus.“

Diesen Beitragsanteil können Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Anlage N erklären.