Diese Pflichten treffen Versicherungsmakler

Diese Pflichten treffen Versicherungsmakler
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Ein Risiko versichern zu lassen, ist manchmal ganz schön kompliziert. Viele sind unsicher, welchen Versicherungsschutz sie benötigen oder sind überfordert von dem breiten Angebot an Versicherungsgesellschaften. Da kann ein Versicherungsmakler helfen. Welche Aufgaben er für Sie übernimmt und welche Pflichten ihn treffen, erfahren Sie hier.

Definition und Aufgaben des Versicherungsmaklers

Ein Versicherungsmakler vermittelt Versicherungsverträge zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Gemäß § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist der Versicherungsmakler ein Kaufmann und hat gemäß § 93 I HGB die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.

Er vertritt ausschließlich die Interessen des Kunden (in der Regel Versicherungsnehmer), wobei seine Aufgaben in der Beratung sowie der Beschaffung, Ausgestaltung und Abwicklung des Versicherungsschutzes liegen.

Der Versicherungsvertreter ist hingegen dauerhaft damit beauftragt, für einen Versicherer Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern abzuschließen.

Unterschied zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter

Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter ist der Versicherungsmakler nicht an eine bestimmte Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern wird unabhängig tätig. Dennoch wird er – im Fall des Vertragsschlusses – von der Versicherungsgesellschaft vergütet.

Es besteht ein sogenanntes „Doppelverpflichtungsverhältnis“, denn der Versicherungsmakler verpflichtet sich auch dazu, die Interessen des Versicherers gewissermaßen zu wahren. Der Vermittlungsvertrag kommt indes nur zwischen Versicherungsnehmer und Makler zustande. Somit ist die Verpflichtung gegenüber dem Versicherer rechtlich gesehen schwächer ausgeprägt.

Pflichten des Versicherungsmaklers vor Vertragsschluss

Auch wenn noch kein Vertrag zustande gekommen ist, treffen den Versicherungsmakler unter Umständen Pflichten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsteht durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen nämlich ein sog. vertragsähnliches Verhältnis zwischen den Parteien, das Sorgfaltspflichten begründet.

Verletzt der Versicherungsmakler seine Sorgfaltspflicht, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung liegt beispielsweise vor, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund der Vertragsverhandlungen auf den Abschluss des Vermittlungsvertrags und den Versicherungsschutz vertrauen durfte und der Versicherungsmakler die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht.

Ein Schaden könnte dem Versicherungsnehmer dann durch die verzögerte Absage entstanden sein, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls das Risiko nicht versichert ist. Diesen Schaden hätte der Versicherungsmakler zu ersetzen, wenn er ihn in zurechenbarer Weise verursacht hat.

Allgemeine Pflichten

Sowohl gegenüber dem Versicherungsnehmer als auch gegenüber dem Versicherer ist der Makler zur Interessenwahrnehmung verpflichtet. In erster Linie hat er aufgrund seiner Stellung als Sachwalter des Versicherungsnehmers dessen Wünsche und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Die Interessenwahrnehmungspflicht gegenüber dem Versicherer ist geringer ausgeprägt.

Dazu gehört, dass er dem Kunden angemessene Angebote vorschlägt und vor erkennbaren Risiken warnt. Außerdem fällt unter seine allgemeine Beratungspflicht, dass er den Kunden darüber aufklärt, welche Risiken er abdecken sollte, wie er die effektivste Risikoabdeckung erreicht, bei welchem Versicherer diese Abdeckung möglich ist – und mit welchen Kosten diese verbunden ist.

„Der Kunde ist König!“ Das gilt auch im Maklergeschäft. Der Versicherungsnehmer hat ein Weisungsrecht. Die Wünsche des Kunden müssen vom Versicherungsmakler angemessen berücksichtigt werden. Dabei gilt, dass der Makler von interessenwidrigen Weisungen seines Kunden, die auf fehlender Sachkenntnis beruhen, zugunsten des Versicherungsnehmers abweichen darf.

Gegenüber dem Versicherer trifft den Makler im Übrigen eine Mitteilungspflicht. Das bedeutet, dass er alle Umstände, die für den Risikoträger im Hinblick auf den Abschluss oder die Fortführung eines Versicherungsvertrages relevant sind, mitteilen muss. Außerdem trifft ihn eine Schweige- bzw. Vertrauenspflicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen.

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Pflichten nach Vertragsschluss

In Vorbereitung auf den Versicherungsvertrag ist der Makler zur Tätigkeit verpflichtet. Er muss unverzüglich das Versicherungsbedürfnis des Kunden befriedigen. Zudem ist er verpflichtet, dem Kunden alle erforderlichen Informationen zu geben.

Auf Verlangen des Versicherungsnehmers muss er darüber hinaus über den Stand des Geschäfts Auskunft erteilen. Rechenschaft nach Ausführung des Auftrages muss er ebenfalls nur auf Verlangen ablegen.

Die §§ 675, 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmen, dass der Geschäftsbesorger (Versicherungsmakler), was er in Ausübung der Geschäftsbesorgung erhält, an den Versicherungsnehmer herausgeben muss. Natürlich muss er auch alle erforderlichen Unterlagen, wie z. B. die Versicherungspolice, an den Kunden weiterleiten.

Grundsätzlich gilt auch eine Schweigepflicht, jedoch nur so weit, wie die Vertraulichkeiten nicht relevant für die Einholung von Versicherungsangeboten sind.

Der Makler ist außerdem verpflichtet, einen geeigneten Versicherer auszuwählen. Dazu gehört, dass er konkrete Angebote einholt, die er gewissenhaft prüft und vergleicht. Dies betrifft sowohl die Auswahl des Versicherers als auch den Inhalt des Versicherungsverhältnisses. Der ausgewählte Versicherer muss liquide sein und eine entsprechende Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb haben.

Im Übrigen hat der Versicherungsmakler dafür Sorge zu tragen, dass der Versicherungsschutz umfassend ist. Er ist der Garant des Versicherungsschutzes!

Quelle: Maj Pascale Weber, anwalt.de