Rechtsfragen zum Coronavirus aktualisiert: Kinderbetreuung, private Veranstaltungen, Homeoffice

Kinderbetreuung, private Veranstaltungen, Homeoffice – Rechtsfragen zum Coronavirus
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Mit der Verbreitung des Coronavirus in Deutschland stellen sich auch immer mehr Rechtsfragen: Was ist, wenn der Kindergarten schließt? Müssen private Feiern abgesagt werden? Muss ich Homeoffice machen? Das Rechtsportal anwaltauskunft.de und der DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte geben Antworten.

Schließung der Kita/Schule

Die Kita/Schule schließt: Darf ich von der Arbeit zuhause bleiben, um das Kind zu betreuen?

Hier gelten die gleichen Regeln wie bei der Krankheit eines Kleinkindes.

Rechtanwalt Michael Eckert von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV): „Wenn niemand anderes das Kind betreuen kann, dürfen Arbeitnehmer zuhause bleiben – kurzzeitig für wenige Tage, bis sie eine Ersatzbetreuung finden.“

Der Arbeitgeber müsse für diese Zeit auch das Gehalt weiter zahlen, wenn er das im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen hat.

Wichtig: Da Schulpflicht besteht, können Kinder nicht vorsorglich zu Hause bleiben.

Betriebsschließung wegen Corona-Virus

Bekomme ich weiterhin mein Geld?

Rechtsanwalt Michael Eckert: „Im Falle einer angeordneten Betriebsschließung müssen Beschäftigte im Homeoffice arbeiten, soweit das möglich ist.“

Verfügen sie nicht über die technischen Voraussetzungen oder erlaubt die Tätigkeit das schlicht nicht, bekommen sie trotzdem weiterhin ihren Lohn.

Angeordnete häusliche Quarantäne

Ich muss in häusliche Quarantäne: Müssen meine Kinder in dieser Zeit von jemand anderem betreut werden?

Quarantäne wird immer vom Gesundheitsamt angeordnet. Sie gilt immer für alle Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, also zum Beispiel eine WG oder Familie.

Rechtsanwältin Babette Christophers vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV: „Hatte beispielsweise ein Elternteil Kontakt zu einer erkrankten Person und wird zuhause isoliert, wird die Quarantäne auch für die übrigen Familienmitglieder ausgesprochen werden.“

Ein Sonderfall kann gelten, wenn die Eltern getrennt oder geschieden sind und die Kinder im Wechselmodell betreut werden. Stehen sie selbst nicht unter Quarantäne, einer der Elternteile aber schon, müssen sie für diese Zeit möglicherweise bei dem nicht isolierten Elternteil bleiben.

Home Office ohne Quarantäne

Habe ich ein Recht auf Homeoffice?

DFK: Bislang gibt es noch keinen allgemeinen Anspruch auf Homeoffice. Unternehmen und Mitarbeiter müssen daher eine individuelle Vereinbarung darüber treffen, wenn nicht eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder anderweitige Regelung im Unternehmen existiert.

Darf mein Arbeitgeber mich zu Homeoffice verpflichten, auch wenn es keine Quarantäne-Anordnung gibt?

Rechtsanwalt Michael Eckert: „Ohne weiteres darf der Arbeitgeber Beschäftigte nicht zum Homeoffice verpflichten.“

Im Arbeitsvertrag wird der Arbeitsort in der Regel genannt. Kommt das Home Office dort nicht vor, kann der Arbeitgeber nicht einseitig eine solche Anweisung erteilen.

Test auf das Coronavirus

Kann das Unternehmen von den Angestellten grundsätzlich verlangen sich auf eine Infektion mit COVID-19 testen zu lassen?

Eine grundsätzliche Anordnung zu einem solchen Test ist nicht möglich. Lediglich, wenn Mitarbeiter Infektionssymptome aufweisen kann der Arbeitgeber einen Nachweis verlangen, dass der entsprechende Angestellte nicht infiziert ist.

Dienstreisen ins Ausland

Wie sieht es aus, wenn der Arbeitsvertrag Dienstreisen ins Ausland vorsieht? Darf sich ein Arbeitnehmer entsprechend weigern?

§ 106 GewO regelt, dass eine solche Weisung im „billigen Ermessen“ des Unternehmens steht. Auch hier muss die Fürsorgepflicht beachtet werden. Bei zu erwartenden erheblichen Gesundheitsgefährdungen durch die Dienstreise, liegt kein billiges Ermessen mehr vor. Dies ist z.B. der Fall, wenn offizielle Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen.

Private Veranstaltung

Corona-Gefahr: Muss ich eine private Veranstaltung, beispielsweise eine Geburtstagsparty absagen?

Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern sollten abgesagt werden, empfiehlt Gesundheitsminister Jens Spahn. Ein gesetzliches Verbot gibt es bislang nicht.

Rechtsanwältin Babette Christophers: „Die Entscheidung, ob eine Messe, ein Kongress oder eine andere Veranstaltung stattfinden soll, liegt derzeit bei den Veranstaltern.“

Das Robert-Koch-Institut hat Leitlinien dazu veröffentlicht, wann es sinnvoll ist, eine größere Veranstaltung abzusagen.

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