Das Oberlandesgericht Köln hat geurteilt, dass die Prämienerhöhungen der AXA in der Privaten Krankenversicherungen unwirksam waren.
Die Parteien stritten sich über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in den Tarifen EL Bonus und Vital–Z–N zum 1. Januar 2014 und im Tarif EL Bonus zum 1. Januar 2015.
Für eine Erhöhung der Prämie ist eine Erklärung für den Versicherungsnehmer notwendig, damit dieser nachvollziehen kann, warum diese steigt.
Das Begründungserfordernis des § 203 VVG soll es dem Versicherungsnehmer möglich machen, die grundlegenden Tatsachen, die zur Beitragserhöhung geführt haben, in Erfahrung zu bringen und diese anschließend auf dieser Grundlage überprüfen zu lassen. Eine bloß formelhafte Begründung genügt demnach nicht.
So muss aus der Begründung hervorgehen, welche zu betrachtenden Rechtsgrundlagen sich gegenüber der ursprünglichen Kalkulation verändert haben. Die Gründe müssen detailliert aufgeführt und auch die konkrete Höhe der Veränderung muss mitgeteilt werden. Denn sonst kann der Versicherungsnehmer nicht die Vertragsanpassung nicht nachvollziehen oder überprüfen.
Dies war laut Urteil des Oberlandesgerichts hier aber nicht der Fall. Die Begründung der Beitragsanpassung war zu allgemein gehalten.
Deswegen wurde die AXA verurteilt, an den Kläger 3.588,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2019 zu zahlen.
Urteil vom 28. Januar 2020 (Oberlandesgericht Köln, Az. 9 U 138/19)
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