Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihr Rundschreiben 06/2018 „Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement“ aktualisiert, weil der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Wertpapierbehörden die dem Rundschreiben zugrundeliegenden Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel und das Bankwesen überarbeitet hatte.
Die Leitlinien sind nun auch von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern im Sinne der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD 2) sowie Nichtkreditinstituten im Sinne der Wohnimmobilienkreditrichtlinie anzuwenden.
Weil das Rundschreiben sich an Zahlungsinstitute im Sinne des ZAG richtet und dieser Begriff die neuen Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister mitumfasst, war der Wortlaut des Rundschreibens nicht zu ergänzen.
Es wurden Nichtkreditinstitute, die Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge vergeben, neu in das Rundschreiben aufgenommen. Zu den Nichtkreditinstituten zählen vor allem Versicherungsunternehmen, Sterbekassen, Pensionskassen und Pensionsfonds.
Erstversicherungsunternehmen erfüllen bereits durch die Anforderungen des Rundschreibens 03/2013 „Mindestanforderungen an die Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen“ im Wesentlichen die Vorgaben des Rundschreibens 06/2018 „Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement“.
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