Wenn nach einem Verkehrsverstoß nicht festgestellt werden kann, wer am Steuer saß, darf die zuständige Behörde den Fahrzeughalter verpflichten, für einen gewissen Zeitraum ein Fahrtenbuch zu führen. Dabei ist ein Zeitraum von 15 Monaten rechtens, urteilte das Verwaltungsgericht Mainz.
Nachdem ein Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h überschritten hatte, konnte mit dem Blitzerfoto nicht die Identität des Fahrers zuverlässig ermittelt werden.
Nachdem der Fahrzeughalter telefonisch eine Mitwirkung an dem Sachverhalt verweigert hatte, ordnete die Antragsgegnerin unter Sofortvollzug die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 15 Monaten an. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Fahrzeughalters.
Das Verwaltungsgericht Mainz urteilte, dass die Behörde das Führen eines Fahrtenbuches anordnen darf, wenn der Halter den Anhörungsbogen nicht zurückschickt oder die weiteren Ermittlungen erfolglos bleiben. Mit der Führung des Fahrtenbuchs soll möglich werden, ein künftiges Verkehrsdelikt ohne Schwierigkeiten zu ahnden. Dabei hat die Behörde einen Ermessensspielraum.
Der angeordnete Zeitraum von 15 Monaten liegt laut Gericht innerhalb des Ermessensspielraums der Behörde. Dabei betonte das Gericht, dass es sich um einen nicht unerheblichen Verkehrsverstoß handelte, der neben dem Bußgeld mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu ahnden war.
Beschluss vom 8. November 2019 (Verwaltungsgericht Mainz, 3 L 1039/19.MZ)
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