Fahrtenbuchauflage gilt auch bei Verkauf des Autos

Falls nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht festgestellt werden kann, muss der Halter als Auflage häufig ein Fahrtenbuch führen. Dies gilt auch weiterhin, wenn das Tatfahrzeug verkauft wurde. Das Fahrtenbuch ist dann für das Ersatzfahrzeug zu führen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof München.

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Als mit einem Auto ein Verkehrsverstoß begangen wurde, der mit einer Geldbuße von 180 Euro und einem Punkt bewertet wurde, verweigerte die Halterin des Pkw die Aussage. Sie berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Als Fahrer kamen mehrere Personen im Familienkreis in Betracht. Das Foto half nichts, da die Sonnenblende heruntergeklappt war.

Deswegen musste die Frau als Halterin des Fahrzeugs für mehrere Monate ein Fahrtenbuch führen. Sie wehrte sich dagegen und verwies darauf, dass das Tatfahrzeug nicht mehr ihr gehöre. Das war noch vor Erteilung der Auflage auf den Ehemann zugelassen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof München urteilte, dass die Fahrtenbuchauflage auch für jedes Ersatzfahrzeug gilt. Diese knüpft daran an, dass der Fahrzeughalter die Verfügungsbefugnis und Kontrollmöglichkeit über das Tatfahrzeug hat. Ziel der Auflage ist es, eine Wiederholung dieser Situation zukünftig zu verhindern. Daher ist es unerheblich, ob die Halterin das Tatfahrzeug verkauft und ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat.

Urteil vom 12. März 2019 (Verwaltungsgerichtshof München, Az: 11 CS 18.2476)

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