Das Bundesverwaltungsamt hat über die Steuerberaterkammer Hamburg die Mitglieder aufgefordert, die jeweils betreuten juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften zu informieren, dass es eine Rechtspflicht gibt, den wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch über www.transparenzregister.de mitzuteilen.
Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) drohen den Firmen erhebliche Bußgelder. Überdies sollen diese Bußgelder ab Januar 2020 als bestandskräftige Bußgeldentscheidungen dann nach einem § 57 GwG-NEU im Internet veröffentlicht werden!
Die Mitteilungspflichten des wirtschaftlich Berechtigten gelten als erledigt, wenn sich aus anderen elektronisch geführten Registern, zum Beispiel dem Handelsregister, die notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ergeben. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der elektronischen Hinterlegung der Gesellschafterlisten von GmbHs.
Die notwendigen Angaben zu den Gesellschaftsverhältnissen sind zumindest bei aktualisierten Gesellschafterlisten gegeben. Hierzu gehören die Gesellschaftsanteile, Name und Vorname des Gesellschafters, Wohnort und das Geburtsdatum.
Auf diese Daten greift das Transparenzregister automatisch zu, mit der Folge, dass die Mitteilungspflichten unter "normalen Umständen" dann erledigt sind. Dies gilt nicht für die Fälle, wenn durch andere Vereinbarungen, wie zum Beispiel durch Treuhandverhältnisse, Unterbeteiligungen oder Poolvereinbarungen, andere Mehrheitsverhältnisse geschaffen wurden. Problematisch sind auch nicht aktualisierte Gesellschafterlisten, in denen die geforderten oben genannten Angaben nicht enthalten sind.
Die ansonsten bestehende Meldepflicht an das Transparenzregister ergibt sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (2015/849). Kern der gesetzlichen Regelung ist die Mitteilung des sogenannten wirtschaftlich Berechtigten. Wirtschaftlich Berechtigte sind ausschließlich natürliche Personen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG unmittelbar oder mittelbar über 25 Prozent der Kapitalanteile erhalten, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten sind unter www.transparenzregister.de elektronisch zu melden.
Bußgelder vermeiden
Aufgrund des Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 04.11.2019 möchten wir Sie hinsichtlich des möglichen Handlungsbedarfs sensibilisieren, um höhere Bußgelder und eine Veröffentlichung derselben zu vermeiden.
Bei Personengesellschaften (gilt nicht für BGB-Gesellschaften) stellt sich das Problem, dass aus den Registermitteilungen nicht die tatsächlichen Gesellschafterverhältnisse hervorgehen. So wird im Handelsregister zum Beispiel bei einer Kommanditgesellschaft lediglich die Haftsumme eingetragen, die von dem die Gesellschaftsverhältnisse bestimmenden Pflichteinlagen abweichen können.
Insofern vertritt ein Teil der Literaturmeinung die Auffassung, dass in diesen Fällen durchgehend eine Mitteilung an das Transparenzregister zu erfolgen hat, wenn nicht ausnahmsweise eine "Ein-Personen-Personengesellschaft" besteht. Entsprechendes dürfte für die Partnerschaftsgesellschaften gelten. Auch hier ergeben sich aus den Eintragungen im Partnerschaftsregister nicht die Beteiligungsverhältnisse.
Gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne der oben genannten Definition, ist hilfsweise als wirtschaftlich Berechtigter der Geschäftsführer unter Angabe von Geburtsdatum und Wohnort anzugeben. Auch dieser kann automatisch vom Handelsregister abgerufen werden.
Da die Gefahr besteht, dass ab 2020 bestandskräftige Bußgeldentscheidungen im Internet veröffentlicht werden, besteht insoweit noch für 2019 dringender Handlungsbedarf. Weitere Auskünfte und Informationen erhalten Sie über die vom Bundesverwaltungsamt angegeben Homepage:
Das Beamtendeutsch ist nicht einfach, es ist aber möglich, sich Schritt für Schritt unter: www.transparenzregister.de zu registrieren und damit die schon ohnehin lange bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Wenn eine Eintragung in das Transparenzregister noch in diesem Jahr vorgenommen wird, kann eine Veröffentlichung des Bußgeldbescheides vermieden werden. Sollte die Eintragung nicht freiwillig vorgenommen werden, erhöht sich das Bußgeld auf das Fünffache. Wollen Sie Ihre Kunden nicht auch informieren?
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