Pflicht zur Beratungsdokumentation umfasst nicht die Antragsfragen

Pflicht zur Beratungsdokumentation umfasst nicht die Antragsfragen
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Die dem Versicherungsvertreter obliegende Pflicht zur Beratungsdokumentation umfasst nicht die Antragsfragen. Dies stellt das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 02. Januar 2019 (Aktenzeichen I-20 U 145/18) klar.

Falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen führt zur Anfechtung des Versicherers

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Im Antrag waren eine Erkrankung des Versicherungsnehmers am rechten Auge, seine Schwerbehinderung und der Verlust seiner Milz nicht angegeben. Der Versicherer erklärte daraufhin später die Anfechtung des Vertrages.

Infolgedessen begehrte der Versicherungsnehmer vom Versicherungsvertreter Schadensersatz. Der Versicherungsnehmer machte dabei geltend, dass der Versicherungsvertreter insbesondere die Antragsfragen nicht vorgelesen und diese nicht mit ihm besprochen habe. Außerdem habe er ihn nicht über die Folgen einer nicht vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Gesundheitsfragen aufgeklärt.

Pflicht zur Beratungsdokumentation auch bezüglich Antragsfragen?

Das OLG Hamm entschied, dass dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsvertreter kein Schadensersatzanspruch zusteht. Insbesondere ergebe sich ein solcher nicht aus § 63 VVG, wonach der Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Beratungspflicht nach den §§ 60, 61 VVG entsteht.

Jens Reichow, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Hinsichtlich der fehlenden Angabe der Augenerkrankung verneint das OLG Hamm schon den Anfechtungsgrund seitens des Versicherers und somit einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Versicherungsvertreter, da den Versicherer eine Nachfrageobliegenheit traf. Der Versicherungsnehmer hatte ersichtlich unvollständige Antworten gegeben, so dass der Versicherer hätte nachfragen müssen. Im Übrigen habe der Versicherungsnehmer laut OLG Hamm eine Pflichtverletzung des Versicherungsvertreters nicht hinreichend dargelegt.

Soweit der Versicherungsnehmer geltend macht, der Versicherungsvertreter habe ihm den Passus zu den möglichen Folgen einer nicht vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht vorgelesen, folgt auch daraus kein Schadensersatzanspruch. Eine solche Pflichtverletzung wäre gar nicht ursächlich für die vom Versicherer erklärte Anfechtung.

Beweislast des Versicherungsnehmers

Hinsichtlich der nicht angegebenen Schwerbehinderung und des Verlustes der Milz hat der Versicherungsnehmer laut OLG Hamm eine Pflichtverletzung des Versicherungsvertreters nicht hinreichend dargelegt. Der Versicherungsnehmer konnte gar nicht sicher sagen, ob er dem Versicherungsvertreter den Verlust der Milz und die Schwerbehinderung mitgeteilt hatte oder nicht und in welchem genauen Umfang ihm die Antragsfragen vorgelesen wurden.

Der Versicherungsnehmer war beweisbelastet dafür, dass er entweder dem Versicherungsvertreter die Schwerbehinderung und den Verlust der Milz mitgeteilt hat, oder dass dies deshalb unterblieb, weil der Versicherungsvertreter dem Versicherungsnehmer die Antragsfragen nur unvollständig vorlas. Die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung trifft also nach allgemeinen Regeln den Versicherungsnehmer. Dazu gehört auch der Nachweis, dass der Versicherungsvertreter schuldhaft eine Information nicht weitergab, die der Versicherungsnehmer ihm mitgeteilt hatte.

Keine Beweislastumkehr zugunsten des Versicherungsnehmers

Gemäß § 61 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies zu dokumentieren.

Das OLG Hamm weist deutlich darauf hin, dass vorliegend keine Umkehr der Beweislast erfolgt. Zwar kann die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Dies komme aber vorliegend nicht in Betracht. § 61 Abs. 1 VVG bezieht sich lediglich auf die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sowie die Gründe für den erteilten Rat. Hierzu gehört jedoch die Besprechung von im Antrag ausdrücklich niedergelegten Antragsfragen als solches nicht.

Fazit

Der Versicherungsnehmer war im vorliegenden Fall also in Bezug auf die von ihm behauptete Pflichtverletzung des Versicherungsvertreters beweisfällig geblieben. Die Pflicht zur Beratungsdokumentation umfasst gerade nicht die Antragsfragen.

Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow (Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht), Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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