Das Arbeitsgericht Siegburg hatte über den Fall eines Postzustellers zu entscheiden. Dieser hatte vergessen, den Transporter auf einer abschüssigen Straße durch Handbremse und Gangeinlegen abzusichern. Das Fahrzeug rollte weg und jetzt sollte er gegenüber seinem Arbeitgeber für den entstandenen Schaden haften.
Der Beklagte war bei einem großen Postdienstleister, als Postzusteller mit einem Stundenlohn von 12,00 Euro Euro beschäftigt. Der Postzusteller nutzte für die Zustellung der Sendung einen VW Transporter, der ihm dafür überlassen worden war. Das Fahrzeug wurde von ihm auf einer abschüssigen Straße mit 10 Prozent Gefälle rückwärts abgestellt. Es rollte los, überquerte die Straße und kam auf der gegenüberliegenden Straßenseite nach dem Überrollen eines großen Steinblocks zum Stehen. Dabei wurde der Transporter am Achsträger und den Stoßdämpfern beschädigt. Der Postdienstleister verlangte mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Schadensersatz von seinem Mitarbeiter.
Mit Urteil vom 11.04.2019 (Aktenzeichen 1 Ca 1225/18 vom 11.04.2019) gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage statt und entschied, dass der Beklagte einen Schadensersatz von 873,07 Euro zahlen müsse.
Die Begründung lautete: Arbeitnehmer haften für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeiten verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Nach einer durchgeführten Beweisaufnahme stand für die 1. Kammer fest, dass der Mitarbeiter den Abrollunfall grob fahrlässig verursacht hatte. Das Fahrzeug hätte von ihm zweifach gesichert werden müssen: Durch Einlegen des 1. Ganges sowie durch das Ziehen der Handbremse. Nachdem der Beklagte dies versäumte, hatte er grob fahrlässig gehandelt. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
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