Warum den Versicherungsmakler nur eingeschränkte Beratungs- und Dokumentationspflichten treffen

Warum den Versicherungsmakler nur eingeschränkte Beratungs- und Dokumentationspflichten treffen
© fizkes – stock.adobe.com (2) © Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala (3) © Aktuariat Schramm

Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 05.12.2018, Az. 20 U 146/18) bestätigte die Klageabweisung betreffend die (angebliche) Fehlberatung durch einen Versicherungsmakler beim Umdecken einer PKV. Der neue PKV-Versicherer hatte den Vertrag später wegen fehlerhafter Antworten bei den Antragsfragen angefochten. Eine Makler-Dokumentation gab es nicht.

Bei richtiger Prozessführung verliert der Makler häufig, wenn lediglich die Dokumentation fehlt

Grundsätzlich hat jeder Versicherungsvermittler vor der Unterschrift unter den Versicherungsantrag dem (künftigen) Versicherungsnehmer eine gesonderte Dokumentation zu überreichen, §§ 61 I 2, 62 I VVG. Fehlt die Dokumentation, insbesondere darin ein Hinweis von wesentlicher Bedeutung, führt dies regelmäßig zur Beweislastumkehr zulasten des Maklers, der dann beweisen muss, dass sein Hinweis beziehungsweise seine Belehrung erteilt wurde (BGH, Urteil vom 13.11.2014, Az. III ZR 544/13).

Antragsfragen sind nicht zwingend zu dokumentieren

Allerdings betrifft die gesetzliche Dokumentationspflicht allein „die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sowie die Gründe für erteilten Rat“ des Versicherungsmaklers. Andere Hinweise, beispielsweise die Erläuterung von Antragsfragen, gehören nicht in die Dokumentation.

Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala

Der Kläger verlor den Rechtsstreit, nachdem das Gericht wegen der „selektiven Erinnerung“ seiner Zeugin „ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit“ hatte. Der Kläger hatte behauptet, dahingehend vom Makler informiert worden zu sein, dass lediglich Operationen aus dem letzten Jahr anzugeben seien. Der Kläger hatte den Antrag zudem unterschrieben, ohne gegenzulesen, wie der Makler das Formular ausgefüllt hatte.

Eine Rechtspflicht, die für jeden (künftigen) Versicherungsnehmer nachlesbaren Antragsfragen zu dokumentieren, einschließlich etwaiger Hinweis dazu, besteht nicht:

„Vermittler müssten ansonsten den gesamten Gesprächsverlauf nahezu wörtlich dokumentieren, da Versicherungsnehmer stets behaupten können, es sei eine relevante Frage falsch vom Versicherungsvermittler erläutert worden.“

Ohne diesbezügliche Dokumentationspflicht gab es dann – trotz fehlender Dokumentation – für den Kläger keine Beweiserleichterung beziehungsweise Beweislastumkehr. Denn um Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sowie die Gründe für den diesbezüglich erteilten Rat des Maklers ging es nicht – sondern lediglich um einen (gegebenenfalls falschen) Hinweis zu den Antragsfragen.

Falsche Prozessführung des Klägers war für den Versicherungsmakler vorteilhaft

Der VN hätte besser nicht behauptet, dass eine bestimmte falsche Erläuterung – zu den  Antragsfragen – gegeben wurde, sondern dass eine bestimmte erforderliche Erläuterung –  im Rahmen der Beratung vor dem eigentlichen Antrag – nicht gegeben wurde.

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik

Denn im ersten Fall muss der VN selbst den vollen Beweis erbringen, wenn der Makler die falsche Erläuterung einfach nur bestreitet – es sei denn, er hätte sie unnötigerweise dokumentiert. Im zweiten Fall indes muss der Makler selbst beweisen, dass er korrekt beraten hatte, wenn sich dies nicht aus der Dokumentation ergibt – der VN muss  dazu lediglich behaupten, dass der Makler die korrekte Erläuterung oder den Rat nicht gegeben hat.

Ein typischer Aufhänger für eine nahezu sichere Maklerhaftung hätte etwa der fehlende Hinweis auf den Verlust der Alterungsrückstellungen beim bisherigen PKV-Versicherer sein können – dann muss der Makler beweisen, dass er dazu korrekt beraten hat. Günstigstenfalls hat er es dokumentiert.

Ein Kreuzchen bei „Über Alterungsrückstellung korrekt beraten“ reicht natürlich nicht. Ein Makler meinte mal auf die Frage des Richters, was er denn dazu nun genau beraten hätte:

„Die Alterungsrückstellung ist kollektiv, daher gehört sie nicht dem Kunden und er kann sie so mithin auch gar nicht verlieren.“

Ein Sachverständiger hätte wohl auch weitere eventuelle Nachteile beim neuen Tarif im Vergleich zum alten PKV-Vertrag entdecken können. Indes werden die Leistungsunterschiede in der Beratung meist sehr detailliert gegenübergestellt und es zeigt sich dann oft, dass der VN bewusst in den entsprechend leistungsschwächeren Tarif wechseln wollte, um Beiträge zu sparen.

Von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, (www.pkv-gutachter.de)

Mehr zum Thema in der November-Ausgabe 19

 

Bilder: (1) © fizkes – stock.adobe.com (2) © Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala (3) © Aktuariat Schramm (4) © experten-netzwerk GmbH