Unternehmensnachfolge

Je nach Studie muss sich ein Drittel bis die Hälfte der aktuell circa 46.000 registrierten Makler kurz- oder mittelfristig mit der Unternehmensnachfolge beschäftigen. Erfahrungsgemäß schieben aber viele Makler das Thema Nachfolge buchstäblich auf die lange Bank. Die Gründe sind dabei vielfältig.

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Einige Makler können nicht „loslassen“ und der Bestand wirft schließlich auch regelmäßig Courtage ab. Andere Makler wiederum haben keine Vorstellung, wie der Einstieg in die Unternehmensnachfolge am besten gelingt. Schließlich scheitern Unternehmensnachfolgen an den überzogenen Erwartungen der beteiligten Parteien.

Die Bestandsverwaltung bis zum Schluss ist bei genauer Betrachtung jedoch keine Option. Der Gewerbebetrieb und alle sich hieraus ergebenden Pflichten einschließlich der Buchführung bleiben bestehen. Mit der Aufrechterhaltung der Erlaubnis besteht auch weiterhin die Pflicht zum Abschluss beziehungsweise dem Vorhalten einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und die Pflicht zur Weiterbildung. Die Pflichten aus den Maklerverträgen mit den Kunden bleiben ebenfalls bestehen– mithin die Pflichten, den Kunden zu beraten, Risiken einzudecken und Schäden zu bearbeiten.

Michaela-Ferling-2019-Ferling-RechtsanwaelteMichaela-Ferling-2019-Ferling-Rechtsanwaelte Michaela Ferling, Rechtsanwältin, Ferling Rechtsanwälte

Daher gilt es, die Unternehmensnachfolge rechtzeitig „einzufädeln“. Der Verkauf eines Maklerbestandes hängt in erster Linie von der bisherigen Gesellschaftsform des Maklerunternehmens ab.

Viele Unternehmer beginnen als Existenzgründer mit der Rechtsform des Einzelunternehmers, sodass diese Rechtsform bei vielen Maklerunternehmen anzutreffen ist. Der Grund liegt ohne Zweifel in der einfachen Handhabung: Es gibt so gut wie keinen Gründungsaufwand und die laufenden Kosten sind in der Regel gering. Auch die Publizitätspflicht ist dem Einzelunternehmen fremd. Durch mangelndes Risikobewusstsein werden die Nachteile des Einzelunternehmens gerne vernachlässigt. Manchmal ist es das Bedürfnis, die uneingeschränkte Haftung zu beenden, manchmal aber auch die anstehende Unternehmensnachfolge, die den Unternehmer über die einst gewählte Rechtsform nachdenken lässt.

Liegt nämlich ein Einzelunternehmen vor  und wurden die Maklerverträge zwischen dem Makler und dem Kunden geschlossen, so gestaltet sich die Unternehmensnachfolge deutlich schwieriger als bei anderen Rechtsformen.

Es bedarf zwangsläufig neuer Maklerverträge (nebst Maklervollmacht und Datenschutzeinwilligungserklärung) zwischen dem Käufer und dem Kunden. Die Einholung neuer Dokumente ist äußerst aufwendig und ohne Mitwirkung des Verkäufers kaum möglich. Ob eine Rechtsnachfolgeklausel im Maklervertrag und ein Anschreiben an die Kunden mit Widerspruchsmöglichkeit der Kunden helfen kann, ist angesichts der Regelungen der DSGVO umstritten.

Ganz anders liegt der Fall, wenn es sich um ein Maklerunternehmen in der Form einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG handelt. Hier wurden die jeweiligen Vereinbarungen zwischen der GmbH (oder GmbH & Co. KG) geschlossen. Der Verkäufer überlässt in einem sogenannten „Kauf- und Abtretungsvertrag“ seine Geschäftsanteile an den Käufer. Bei einem Verkauf der Geschäftsanteile bleiben die Maklerverträge wie auch die weiteren Vereinbarungen wie Maklervollmacht und Datenschutzeinwilligungserklärung unverändert bestehen.

Steht eine Unternehmensnachfolge an, stellen sich einige Einzelunternehmer die Frage, ob ein Rechtsformwechsel Sinn macht und wie dieser zu bewältigen ist.

Mit dem Umwandlungsgesetz sowie dem Umwandlungssteuergesetz hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, den Wechsel der Rechtsform zu erleichtern. Jedes Unternehmen verfügt über eine Fülle von Rechtsbeziehungen – in einem Maklerunternehmen zuvorderst die Maklerverträge und die Vertriebsvereinbarungen.

Das Umwandlungsgesetz ermöglicht eine Gesamtrechtsnachfolge, das heißt, die Vertragsbeziehungen gehen auf den neuen Rechtsträger über, ohne dass es der Mitwirkung Dritter bedarf. Das Umwandlungssteuergesetz verhindert dabei auch, dass beim Wechsel der Rechtsform stille Reserven aufgedeckt werden.

Das klingt auf den ersten Blick verlockend, ist aber durchaus mit einem Zeitaufwand und guter Vorbereitung verbunden, denn handelsrechtlich erfolgt die Einbringung des Unternehmens eines Einzelkaufmanns nach wohl herrschender Meinung wahlweise (vergleiche § 24 UmwG) zum Buchwert oder zu Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB), also dem Zeitwert (Verkehrswert) der eingebrachten Vermögensgegenstände.

Ist der Nettobuchwert des eingebrachten Vermögens aber geringer als das vorgesehene Stammkapital der zu gründenden GmbH, so ist streitig, ob dies zwingend zum Ansatz der Anschaffungskosten (also zum Wegfall des Wahlrechts) oder zum Ansatz des Vermögens zumindest in Höhe des Stammkapitals (Zwischenwertansatz) führt oder ob die Buchwerte ungeachtet der Buchwert-Unterdeckung fortgeführt werden dürfen.

Zur Vermeidung von Ausschüttungssperren in der neuen GmbH und um ein akzeptables Bilanzbild nach außen darzustellen, wird der Steuerberater in der Praxis im Regelfall versuchen, eine auch bilanziell belegte Deckung des Stammkapitals abzubilden.

Ungeachtet der jeweiligen Gesellschaftsform hängt die Bewertung des Bestandes im Übrigen von zahlreichen Faktoren ab, unter anderem der Tatsache, ob ein modernes Kundenverwaltungsprogramm oder „verstaubte“ Handakten aufgefunden werden, ob die Dokumente vollständig vorhanden sind (vor allem Maklervertrag, Beratungsdokumentation), wie der Bestand aufgebaut ist (Sach-, Lebens- oder Krankenbestand), der Höhe der wiederkehrenden Leistungen, der Altersstruktur des Bestandes, der Stornoquote und der Schadenquote und der Tatsache, ob eine Mitarbeit des Verkäufers in der Übergangszeit denkbar ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Unternehmensnachfolge in jedem Fall rechtzeitig in die Wege geleitet und gut vorbereitet werden sollte.

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