Der Gesetzgeber hat § 196 VVG als halbzwingende Rechtsnorm ausgestaltet (§ 208 VVG).
In Verbindung damit wurde eine Vereinbarung eines abweichenden Lebensalters für die Beendigung der Krankentagegeldversicherung eingeräumt (§ 196 Abs. 4 VVG). Vermittler sollten deshalb die von den privaten Krankenversicherungsgesellschaften gegebenenfalls abweichend geregelte Altersgrenze für die Beendigung der Krankentagegeldversicherung überprüfen.
Verbraucherfreundliche AVB-Regelungen prüfen
Einige Gesellschaften haben das Alter für die Vertragsbeendigung auf das vollendete 70. Lebensjahr heraufgesetzt. Damit tragen sie der verlängerten Lebensarbeitszeit Rechnung.
Andere Versicherer führen in ihren Versicherungsbedingungen aus, dass die bestehende Krankentagegeldversicherung so lange fortgeführt werden kann, wie der Versicherungsnehmer Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit generiert.
Das aufgezeigte Beispiel im Beitrag „Wenn die Krankentagegeldversicherung endet…“ zeigt, dass die Beratungsaufgaben, insbesondere die der Versicherungsmakler vor dem Hintergrund einer sich wandelnden Gesellschaft zunehmend weiter zu fassen sind.
Ein Praxistipp von AssekuranZoom.
https://www.experten.de/2019/09/18/wenn-die-kranken…rsicherung-endet/
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