Fußgänger haben beim Betreten des Radweges die gleiche Sorgfaltspflicht wie bei der Fahrbahn

Beim Betreten eines Radweges gleiche Sorgfaltspflichten wie bei Fahrbahn
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Ein Fußgänger hat beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überschreiten einer Fahrbahn. Dazu gehört auch, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann. Das entschied das Oberlandesgericht Celle.

Als der Kläger sein von einer Hecke eingefasstes Grundstück verlassen wollte, stieß er mit einem Rennradfahrer zusammen, der auf dem vor dem Grundstück verlaufenden, kombinierten Geh- und Radweg fuhr. Dieser war zuvor einer ihm entgegenkommenden Joggerin nach rechts ausgewichen.

Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung

Bei dem Zusammenstoß hatten sich sowohl der Kläger als auch der Rennradfahrer verletzt. Über die genaueren Umstände des Unfallhergangs bestand zwischen den Parteien Streit.

Der Kläger hatte unter anderem behauptet, der Rennradfahrer sei schneller als 20 km/h sowie mit einem Abstand von weniger als einem Meter zur Hecke auf dem kombinierten Geh- und Radweg gefahren, weshalb der Rennradfahrer seinerseits sorgfaltswidrig gehandelt und den Zusammenstoß verursacht habe. Deswegen forderte er vom Rennradfahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Kein Beweis für überhöhte Geschwindigkeit

Das Gericht urteilte, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, den ihm obliegenden Beweis für ein Verschulden des Rennradfahrers zu führen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Rennradfahrer wesentlich schneller als 20 km/h und damit unangemessen schnell gefahren ist. Zudem war auch nicht feststellbar, dass der Rennradfahrer in einem so geringen Abstand zu der das Grundstück einfassenden Hecke gefahren ist, mit dem der Kläger beim Betreten des Geh-/Radweges nicht habe rechnen müssen.

Der Kläger hingegen hat seinen eigenen Angaben zufolge nicht zuvor vorsichtig geschaut, ob sich Radfahrer seiner durch die Hecke sehr schlecht einsehbaren Grundstückseinfahrt näherten, und ist auf den Geh-/Radweg getreten und dem Rennradfahrer unmittelbar vor dessen Rad gelaufen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hatte die Revision nicht zugelassen, aber der Kläger hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, über die dort zu entscheiden ist.

Urteil vom 20. November 2018 (Oberlandesgericht Celle, Az. 14 U 102/18)