Diese Versicherungen lassen sich von der Steuer absetzen

Diese Versicherungen lassen sich von der Steuer absetzen
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hepster hat in einer Übersicht zusammengefasst, welche Versicherungen sich von der Steuer absetzen lassen und worauf bei der Steuererklärung zu achten ist.

Werbungskosten oder Sonderausgaben

Wenn Versicherungen von der Steuer absetzbar sind, dann gelten sie entweder als Werbungskosten oder als Sonderausgaben. Grundsätzlich gilt, dass alle Versicherungen, die der Vorsorge und Einkommensabsicherung sowie der Absicherung in Beruf und Ausbildung dienen, steuerlich geltend gemacht werden können.

Zu den Werbungskosten zählen alle Versicherungen, die ein berufliches Risiko abdecken:

  • Berufshaftpflichtversicherungen
  • Unfallversicherungen für beruflich bedingte Unfälle
  • eine für das Arbeitsrecht geltende Rechtsschutzversicherung

Unter Sonderausgaben fallen die Policen, die ein privates Risiko absichern:

  • Private Kranken- und Pflegeversicherung
  • Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
  • Pflegezusatzversicherung
  • Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung
  • Haftpflichtversicherungen (auch Tierhalter-Haftpflichtversicherungen)
  • Kfz-Haftpflichtversicherungen
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Riester-Renten
  • Kapital-Lebensversicherung
  • Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Reisekrankenversicherung

Ausgenommen sind Sachversicherungen, wie die Hausratversicherung, Gebäudeversicherungen, Kfz-Kaskoschutz sowie Fahrrad-, Reisegepäck- und Reiserücktrittsversicherung. Diese lassen sich nicht von der Steuer absetzen.

Bei den Policen, die nicht nur ein privates, sondern gleichzeitig auch ein berufliches Risiko decken, werden die einzelnen Positionen in der Steuererklärung einfach zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten aufgeteilt. Die jeweilige Versicherung stellt auf Nachfrage eine Bescheinigung, die mit der Steuererklärung ans Finanzamt gesendet wird, aus, wie die einzelnen Beitragssätze aufgeteilt sind.

Obergrenze der abzusetzenden Versicherungen

Berufliche Policen, wie die Arbeitsrechtsschutzversicherung oder die Unfallversicherung können unbegrenzt als Werbungskosten angegeben werden.

Versicherungen, die Vorsorgeaufwendungen abdecken, können als Sonderausgaben bis zu einer Höchstgrenze von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und bis 2.800 Euro für Selbstständige geltend gemacht werden. Bei verheirateten Paaren kann der doppelte Betrag abgesetzt werden.

Mit der Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung ist der sehr geringe Höchstbetrag schnell erschöpft, wodurch alle weiteren Policen nicht mehr berücksichtigt werden. Dafür erstattet das Finanzamt diesen Betrag aber in voller Höhe, auch wenn dieser die Basisabsicherung übersteigt.

Riester-Versicherungen können bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Berücksichtigt werden sowohl die Anteile, die der Steuerzahler selbst zahlt, als auch die staatliche Zulage.

Altersvorsorgeaufwendungen können für das Jahr 2018 in einer Höhe von maximal 23.712 Euro für Ledige geltend gemacht werden. Für Verheiratete gilt der doppelte Satz.

Steuerzahler können erst ab 2025 von dieser Maximalgrenze profitieren, bis dahin erkennt das Finanzamt lediglich 84 Prozent dieser Obergrenze an. Wer zudem rentenversicherungspflichtig ist, dem wird der Abzug um den Arbeitgeberanteil gekürzt.

Notwendige Nachweise

Für die betriebliche Altersvorsorge wird keine Angabe in der Steuererklärung benötigt, da die Beiträge bereits von dem jeweiligen Bruttogehalt abgezogen werden.

Alle auf dem Lohnsteuerbescheid dargestellten Versicherungen müssen dem Finanzamt gegenüber nicht nachgewiesen werden. Alle anderen Versicherungen kann der Steuerzahler nur absetzen, wenn er diese tatsächlich bezahlt hat. Die Versicherung stellt auf Nachfrage eine Bescheinigung über die Policen aus. Zudem sollten aber alle Überweisungsbelege und Kontoauszüge aufbewahrt werden, sofern dem Finanzamt der Nachweis durch den Versicherer nicht reicht.

Versicherungen in der Steuererklärung eintragen

Alle Versicherungen, die ein berufliches Risiko abdecken, werden in der Anlage N als Werbungskosten angegeben.

Policen, die das private Risiko abdecken, werden in die Anlage Vorsorgeaufwand in der Steuererklärung eingetragen.

Riester-Beiträge hingegen kommen in die Anlage AV.