Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die ausschließlichen von einem Wohnungseigentümer genutzt werden, auf dessen Kosten in standzuhalten sind, ist nicht zu beanstanden, urteilte der Bundesgerichtshof.
Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung besaß gemäß Teilungserklärung die Sondernutzungsrechte an zwei Dachterrassen. Die Gemeinschaft beschloss eine Sanierung dieser Terrassen, die in finanzieller Hinsicht zu Lasten des Sondernutzers gehen sollte. Doch der argumentierte damit, dass der Boden seines Dachgartens gleichzeitig das Dach der darunterliegenden Wohnung und damit konstruktiv für das Gebäude sei. Er focht den Gemeinschaftsbeschluss an und forderte eine Umlage der Kosten.
Anfechtung des Gemeinschaftsbeschlusses
Er argumentierte, dass die Teilungserklärung keine abweichende Kostentragungsregelung enthält. Zwar weist diese dem Kläger das Sondereigentum an der Dachterrasse zu, aber diese Zuweisung erfasst allein die sondereigentumsfähigen Bestandteile der Terrasse. Gebäudeteile, die für die Bestandssicherheit erforderlich seien, könnten nicht Gegenstand des Sondereigentums sein, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befänden.
Nutzer muss zahlen
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass Terrassennutzer die Sanierung zu bezahlen hat. Zwar blieben die konstruktiven Teile ungeachtet der Zuweisung zur Sondernutzung gemeinschaftliches Eigentum. Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach beim ausschließlichen Gebrauch durch einen Eigentümer dieser auch für die Sanierung aufkommen müsse, ist laut Urteil jedoch nicht zu beanstanden. Das betreffe konstruktive und nicht konstruktive Bauteile. Hier sei entscheidend gewesen, dass ausschließlich der Kläger Zugang zu der Terrasse gehabt habe.
Urteil vom 04. Mai 2018 (Bundesgerichtshof, Az. V ZR 163/17)
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