Die meisten Kunden der Versicherungsbranche stellen sich ihren Versicherungsvermittler im Anzug mit Krawatte vor. Dieses Bild des nach außen hin seriös aufgetretenen Versicherungsvermittlers ist bis heute noch in vielen Köpfen und wird daher auch von den meisten Kunden erwartet.
Erwartungshaltung des Kunden
Das Problem entsteht jedoch dann, wenn diese Erwartungshaltung nicht von allen Vermittlern erfüllt wird und daher gerade im Hinblick auf den Außendienst ein seriöser Auftritt nicht gewährleistet wird und somit nicht nur der erste Eindruck, sondern im schlimmsten Fall das Image des Unternehmens dadurch in Mitleidenschaft gezogen wird.
Die Arbeitskleidung ist ein wesentliches Element des Außenauftritts jedes vermittelnden und beratenden Unternehmens der Versicherungsbranche. Jedem Mitarbeiter, unabhängig ob dieser angestellt oder selbstständig tätig ist, sollte daher bewusst sein, dass er durch sein Äußeres das Image des Unternehmens maßgeblich beeinflusst.
Oberste Priorität sollte dabei stets das Interesse des Kunden sein, welcher die Erwartungshaltung gegenüber einem Versicherungsunternehmen oder auch Versicherungsmaklerunternehmen dahingehend hat, dass diese nach außen einen seriösen und damit fachlich kompetenten Eindruck hinterlässt. Es ist daher stets darauf zu achten, dass jeder Mitarbeiter, welcher im Kundenkontakt steht, darauf zu achten hat, dass gegenüber dem Kunden ein gepflegter und seriöser Eindruck jederzeit hinterlassen wird.
Um die Interessen des Kunden jederzeit wahren zu können, kann daher jedes Unternehmen folgende Regelungen sowohl vertraglich als auch in Form einer Betriebsvereinbarung oder einer sogenannten Betriebsordnung einseitig regeln.
Was ist erlaubt?
Persönlicher Geltungsbereich
Es empfiehlt sich zunächst klar zu regeln, für welchen Personenkreis eine Kleiderordnung gelten soll. So sollte die Kleiderordnung insbesondere für sämtliche Mitarbeiter, unabhängig davon ob diese angestellt oder selbstständig tätig sind, gelten, wenn diese im Kontakt zu Kunden stehen. Es sollte dabei insbesondere auch geregelt werden, dass ein Kundenkontakt bereits dann gegeben ist, wenn die Mitarbeiter nicht nur im Außendienst durch Wahrnehmung von Terminen mit Kunden in Kontakt stehen, sondern auch durch spontane Besuche in der Firma ein solcher Kundenkontakt entstehen kann.
Äußeres Erscheinungsbild
Im Hinblick auf die Anordnung, sich im Berufsleben nach bestimmten Kriterien zu kleiden, hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein Direktionsrecht und darf dahingehend Weisungen erteilen. Die Grenze findet man diesbezüglich jedoch im allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters nach Art. 2 Abs 1 GG, wonach selbstverständlich jeder Mitarbeiter grundsätzlich frei ist, sein Äußeres auch während der Arbeitszeit frei zu gestalten.
Dies kann dazu führen, dass hier zwei beidseitige Interessen aufeinanderstoßen, sodass gerade auch im Hinblick auf das Berufsfeld zu schauen und in Form einer Interessenabwägung zu prüfen ist, was ein Arbeitgeber noch bestimmen kann beziehungsweise wo die Grenzen zum Zulässigen bereits überschritten sind.
Gerade in der Versicherungsbranche wird jedoch eher von einem klassischen Kleidungsstil ausgegangen, da hier bereits aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes auf menschliche Qualitäten und berufliche Fähigkeiten geschlossen wird, sodass Seriosität, Vertrauenswürdigkeit und Kompetenz noch mit klassischer Kleidung in Verbindung gebracht wird.
Auch die Gerichte mussten sich vermehrt mit der Frage auseinandersetzen, was ein Arbeitgeber anordnen darf beziehungsweise wann das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters stets Vorrang hat.
Da das äußere Erscheinungsbild der Mitarbeiter die Unternehmensphilosophie der Firma widerspiegelt, darf darauf hingewiesen werden, dass insbesondere diejenigen Mitarbeiter, die unmittelbaren Kontakt zu Kunden und sonstigen Geschäftspartnern haben, in besonderem Maße verpflichtet sind, auf ein gepflegtes Äußeres zu achten. Dies betrifft sowohl die Arbeitskleidung und Frisur, die pfleglich und zurückhaltend zu sein hat, als auch die Körperpflege (BAG, Urteil vom 10.10.2002-2 AZR 472/01; LAG Hamm, Urteil vom 22.10.1991-13 TaBV 36/91).
So kann auch vereinbart werden, dass die Mitarbeiter sich hierbei entsprechend des seriösen Kundenstamms branchenüblich zu kleiden haben. Dies entspricht bei den Mitarbeitern, welche im Außendienst tätig sind, Anzug mit Krawatte und Businessschuhe (BAG, Urteil vom 10.10.2002-2 AZR 472/01).
Weiterhin ist es grundsätzlich rechtswirksam, wenn angeordnet wird, dass die Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen sind und bei männlichen Mitarbeitern eine gründliche komplette Gesichtsrasur bei Arbeitsantritt Voraussetzung ist; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet (LAG Köln 12.12.2008, Az. 11 Sa 777/08).
Auch wurde bereits entschieden, dass während der Arbeitszeit es denjenigen Mitarbeitern, die unmittelbar Kontakt zu Kunden und sonstigen Geschäftspartnern haben, verboten ist, Piercings oder ähnlichen Körperschmuck sichtbar zu tragen. Tätowierungen müssen stets unter der Arbeitskleidung verborgen bleiben.
Rechtsfolgen bei Verstoß
Sobald wirksame Vorgaben im Hinblick auf die Berufsbekleidung entweder einseitig erteilt oder sogar vertraglich geschlossen werden, gehört es zu den Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis/Vertriebspartnervertrag, dass der Mitarbeiter, welcher im Kundenkontakt steht, sich dem Charakter des Kundenstamms entsprechend branchenüblich zu kleiden hat.
Verstößt ein Mitarbeiter jedoch gegen die Kleidervorschriften, so stellt dies einen Verstoß gegen das Vertragsverhältnis dar, mit der Folge, dass dieser Pflichtverstoß abmahnfähig ist und eine Abmahnung seitens des Arbeitgebers/Unternehmens ausgesprochen werden kann. Je nach Schwere des Verstoßes, kann bei einem wiederholten Verstoß oder mehreren erneuten Verstößen eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden.
Fazit
Um klare Spielregeln für beide Seiten zu regeln, empfiehlt es sich, hier eine entsprechende Kleiderordnung für das Unternehmen zu vereinbaren, sodass Unsicherheiten im Hinblick auf die Kleidervorschriften sowohl auf Unternehmensseite als auch auf Mitarbeiterseite nicht entstehen und gerade im Hinblick auf den Außenauftritt des Unternehmens das Image sowohl im Hinblick auf den Mitarbeiter als auch auf das Unternehmen nicht gefährdet wird. Es sollte daher im beidseitigen Interesse liegen, durch das äußere Erscheinungsbild einen kompetenten und seriösen Eindruck beim Kunden zu hinterlassen.
Von Stephanie Has, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kanzlei Michaelis
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