Unfallversicherung: Fristen für den Anspruch auf Invaliditätsleistung sind wirksam

Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich mit Beschluss vom 30. Mai 2018 (Az. 4 U 443/18) mit Feststellungsfristen für den Anspruch auf Invaliditätsleistung im Bedingungswerk einer Unfallversicherung zu befassen.

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Sachverhalt vor dem OLG Dresden

In dem zu entscheidenden Fall war die Versicherte unfallversichert. Nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AUB) war Voraussetzung für den Anspruch auf Invaliditätsleistung, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 (beziehungsweise 18) Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht wird.

Die Nichteinhaltung dieser Fristen hindert die Geltendmachung von Leistungen. Es bestehen dann keine Leistungsansprüche gegenüber der Unfallversicherung.

Der Fall

Die Versicherte erlitt einen Unfall. Den darauf erstellten Krankenbericht sandte sie der Versicherung zu. In diesem Bericht stellte der behandelnde Arzt keinen unfallbedingten Dauerschaden fest. Er wies darauf hin, dass frühestens drei Monate nach dem Unfall eine Einschätzung hinsichtlich eines unfallbedingten Dauerschadens möglich ist.

Rund zwei Jahre nach dem Unfallereignis wurde eine dauerhafte Invalidität ärztlich festgestellt. Der Versicherung gegenüber wurde diese mittels Vorlage des Krankenberichts geltend gemacht. Diese lehnte Leistungen aus der Unfallversicherung aufgrund der Fristversäumnis ab.

Keine Einhaltung der Fristen

Die Versicherte hatte im vorliegenden Fall keine der drei in den AUB genannten Fristen eingehalten. Den kurz nach dem Unfall erstellten Krankenbericht sieht das OLG nicht als die erforderliche ärztliche Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens an. Demzufolge war die Invalidität nicht innerhalb der 15-Monats-Frist durch einen Arzt festgestellt worden. Dies wurde erst rund zwei Jahre nach dem Unfallereignis festgestellt. Zudem erfolgte auch keine fristgemäße Geltendmachung des Dauerschadens bei der Versicherung.

Sowohl der Eintritt der Invalidität als auch die ärztliche Feststellung und die Geltendmachung gegenüber der Versicherung innerhalb der Frist sind nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen jedoch Tatbestandsvoraussetzungen eines Leistungsanspruchs.

OLG Dresden: Feststellungsfristen für den Anspruch auf Invaliditätsleistung sind wirksam

Im zweiten Schritt prüfte das Gericht, ob die Vereinbarung der strengen Fristen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt wirksam ist.

AGB`s müssen grundsätzlich einer gesetzlichen Kontrolle gem. §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) standhalten. Im Rahmen einer solchen AGB-Kontrolle wird geprüft, ob die Regelungen im Rahmen des Vertragszwecks unangemessen sind, den Vertragspartner überraschen oder undurchschaubar sind.

Vorliegend bejaht das OLG Dresden die Wirksamkeit der Fristenregelung in den AUB der Unfallversicherung. Diese hält insbesondere der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand, bei der geprüft wird, ob der Inhalt der Bestimmung den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Das OLG sieht keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers oder gar die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine solche Intransparenz sieht das Gericht nicht.

Das OLG verneint infolgedessen einen Anspruch der Versicherten auf Zahlung einer Invaliditätsleistung aus dem Unfallereignis.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Das OLG Dresden stellt mit dieser Entscheidung klar, dass die Fristen für den Anspruch auf Invaliditätsleistung wirksam sind und somit weiterhin in den Versicherungsbedingungen verwendet werden können.

Wer also die Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung geltend machen will, muss zwingend an die Fristen aus den vereinbarten Unfallversicherungsbedingungen denken. Vor allem muss der Versicherungsnehmer sich um die Einhaltung der Fristen für die ärztliche Feststellung der Invalidität und die Geltendmachung von Ansprüchen kümmern.

Die Entscheidung des Gerichts überzeugt im Ergebnis und überrascht auch nicht. Für die Praxis ist natürlich festzustellen, dass es durchaus sinnvoll ist, sich an die festen Fristen zu halten. Ansonsten läuft der Versicherte Gefahr, keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erhalten. Gerade betreuende Vermittler sollten sorgsam auf die entsprechenden Fristen achten und stets eine Fristenkontrolle durchführen. Wenn der Vermittler in den Unfallvorgang „involviert“ ist, droht eine Haftung, wenn Fristen ablaufen und der Versicherte keine gesonderten Hinweise vom Vermittler erhalten hat. So ließ der BGH jüngst einen Vermittler für dieses Fristversäumis haften (BGH vom 30.11.2017 – Az. I ZR 143/16).

Von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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