Wenn der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld mehrmals wechselt, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist.
Mehrmaliger Wechsel der Steuerklasse
Vor der Geburt des Kindes bezog die Klägerin Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse 3. Der Klägerin erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem 4. Lebensmonat.
Berechnung der Abzüge für Lohnsteuer
Der beklagte Landkreis legte als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Dabei berechnete er die Abzüge für Lohnsteuer nach der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum 6 Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.
Bundessozialgericht: relative Betrachtung
Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung). Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen erfährt damit eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf diese Daten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt.
Urteil vom 28. März 2019 (Bundessozialgericht, Az. B 10 EG 8/17 R)
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