Die Hausratversicherung muss bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus einem Auto entwendete Gegenstände aufkommen. Auch nicht, wenn Diebe möglicherweise den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben könnten. Dies urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Dem Kläger wurden in seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände entwendet, ohne Aufbruchspuren zu hinterlassen. Von seiner Hausratsversicherung verlangte er 3.000 Euro. Nach ihren Bedingungen ist die Versicherung verpflichtet, Entschädigung zu leisten, wenn der Diebstahl „durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge“ begangen wurde. Dem Aufbrechen sollte nach der Klausel „die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge“ gleichstehen.
Nur „Einbruchsdiebstahl“ versichert
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger ein „Aufbrechen“ nicht bewiesen habe, weil Aufbruchspuren nicht vorhanden waren. Versichert ist allerdings nur der „Einbruchsdiebstahl“, der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse.
Damit bleibt zwar die Möglichkeit, dass die Täter entsprechend der Klausel mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge vorgegangen ist, ohne Spuren zu hinterlassen, aber einen Diebstahl mittels „Relay Attack“ hat der Kläger nicht bewiesen. Hierbei fängt der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen.
Aufbrechen nicht bewiesen
Auch wenn ein solches Vorgehen als unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Kfz mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs im Sinne der Klausel angesehen werden kann, hat der Kläger nicht bewiesen, dass das Auto tatsächlich verschlossen war, also die typischen Verschlussgeräusche beziehungsweise das Aufleuchten der Blinker abgegeben hat.
Das sogenannte Jamming erfülle demgegenüber schon nicht die von der Klausel aufgestellten Bedingungen. Dabei blockiere ein Sender, der „Jammer“, die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen werde. Weil somit das Fahrzeug offen bleibt, fehlt es beim „Jamming“ stets an der bedingungsmäßigen Voraussetzung für den Versicherungsschutz, da der Diebstahl aus einem verschlossenen Fahrzeug erfolgt sein muss.
Urteil vom 18. Februar 2019 (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 32 C 2803/18 (27))
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