Pkw-Fahrer haftet auch für Sturz eines Radfahrers nach Ausweichmanöver

Wenn ein Radfahrer einem entgegenkommenden Pkw ausweicht und anschließend beim sich unmittelbar anschließenden Wiederauffahren auf den befestigten Weg stürzt, haftet der Pkw-Fahrer, urteilte das Oberlandgericht Frankfurt am Main.

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Als der Kläger mit seinem Fahrrad einen circa 2 Meter breiten befestigten Feldweg befuhr kam die Beklagte dem Kläger mit einem Pkw entgegen.

Erfolgreiches Ausweichmanöver

Der Kläger wich dem Pkw auf den unbefestigten und zum Unfallzeitpunkt matschigen Seitenstreifen nach rechts aus und die beiden Verkehrsteilnehmer fuhren berührungslos aneinander vorbei.

Beim Versuch, unmittelbar nach dem Passieren wieder auf den befestigten Weg aufzufahren, stürzte der Kläger und zog sich mehrfache Verletzungen zu. Neben dem Ersatz entstandener Heilbehandlungskosten sowie der Fahrradreparatur fordert der Kläger auch Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro.

Sturz noch Teil Ausweichmanövers

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte, dass das Wiederauffahren auf den ursprünglichen Weg noch Teil des durch den Pkw ausgelösten Ausweichmanövers ist.

Obwohl es sich um einen „berührungslosen Unfall“ handele, sei der Sturz der Beklagten zuzurechnen und beim Betrieb des von der Beklagten gesteuerten Fahrzeugs entstanden. Es genüge, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt habe und das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden sei.

Wägt man die beiderseitigen Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile ab, gelangt man zu einer hälftigen Haftungsverteilung, stellt das OLG weiter fest. Der Betriebsgefahr der Beklagten stehe eine Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger gegenüber. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sein Fahrrad anzuhalten und die Beklagte passieren zu lassen. Jedenfalls habe er beim Wiederauffahren auf den Radweg unter anderem unter Berücksichtigung der matschigen Verhältnisse nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen.

Urteil vom 19. März 2019 (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 16 U 57/18)

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