Absicherung von Invaliditätsrisiken in der bAV

Die „Gelbe-Schein-Regelung“, das heißt die Regelung einer Leistungszahlung auch im Fall einer Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person, wird von vielen Vermittler als essentielles Tarifmerkmal einer Berufsunfähigkeitsversicherung eingestuft. Nach den Versicherungsbedingungen der meisten Versicherungsgesellschaften begründet eine mindestens sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person einen leistungspflichtigen Versicherungsfall.

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In der Alltagspraxis wird regelmäßig von „der“ Gelben-Schein-Regelung gesprochen. Dabei wird übersehen, dass es „die“ Gelbe-Schein-Regelung nicht gibt, da eine leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person in den Versicherungsbedingungen der Gesellschaften teilweise sehr unterschiedlich definiert wird und auch unterschiedliche Versicherungsleistungen in den AVB benannt werden.

Die „Gelbe-Schein-Regelung“

In der Vorsorgeberatung sollte der Vermittler ferner darauf achten, dass eine Leistungszahlung basierend auf einer Gelben-Schein-Regelung des Versicherers im Fall einer mangelhaft ausgestalteten Vertragsregelung einen fortlaufenden Anspruch auf Krankentagegeld der versicherten Person konterkarieren kann.

In den letzten Jahren hat sich die Absicherung von „Berufsunfähigkeitsrisiken“ im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als alternative Vorsorgelösung zur Absicherung der Arbeitskraft auf dem deutschen Versicherungsmarkt etabliert. Vor allem eine betriebliche Zusage von Leistungen für den Fall einer Invalidität des Arbeitnehmers in Verbindung mit dem Durchführungsweg Direktversicherung erfreut sich bei vielen Vermittlern großer Beliebtheit. Mit der Einrichtung einer BU-Direktversicherung gegen verkürzten Antrag oder, im Fall größerer Kollektive, gegen eine Dienstobliegenheitserklärung des Arbeitgebers können die Hürden der Risikoprüfung durch den Versicherer signifikant gesenkt oder im Idealfall nahezu vollständig ausgeräumt werden.

Vor Einrichtung einer BU-Direktversicherung sollte der Vermittler allerdings sowohl den Arbeitgeber, als auch den Arbeitnehmer darüber aufklären, dass der Versicherungsschutz aus einer BU-Direktversicherung von dem einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung der Versorgungsschicht 3 in einigen Punkten abweicht.

Immer wieder kommt an dieser Stelle die Frage nach der Gelben-Schein-Regelung in Verbindung mit einer BU-Direktversicherung auf. Der Gesetzgeber hat im Betriebsrentengesetz als zulässige Versorgungsleistungen Alters-, Invaliditäts- und Leistungen der Hinterbliebenenversorgung benannt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG); ein möglicher Anspruch des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers aufgrund Arbeitsunfähigkeit wurde vom Gesetzgeber nicht normiert.

Auch die Tatsache, dass in alten Versorgungsordnungen gelegentlich ein Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers im Fall einer Arbeitsunfähigkeit benannt wird, sollte nicht voreilig als Zulässigkeit beziehungsweise Anerkennung einer Zusage des Arbeitgebers von Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers interpretiert werden. Bei genauerer Prüfung dieser alten Versorgungsordnungen fällt auf, dass sich der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers regelmäßig nur mit einer „dauerhaften Arbeitsunfähigkeit“ und dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen des Arbeitgebers begründet.

Nachdem eine BU-Direktversicherung mit einer Gelben-Schein-Regelung, und damit mit Leistungen für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers angeboten wurde, hatte die Consilium, Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH beim Bundesministerium der Finanzen eine Anfrage zur steuerrechtlichen Anerkennung von Versicherungsverträgen mit tariflichen Leistungen für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers in Verbindung mit einer betrieblichen Altersversorgung gehalten.

Das Bundesministerium der Finanzen zur steuerrechtlichen Anerkennung

In seinem Schreiben vom 19.02.2019 (IV C 5 – S 2333/18/10005 / 2019/0136608) hat das Bundesministerium der Finanzen eine steuerrechtliche Anerkennung von Versicherungsverträgen mit einer tariflichen Leistung für den Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Versorgungsberechtigten Arbeitnehmers in Verbindung mit einer betrieblichen Altersversorgung verneint.

Das Bundesministerium der Finanzen führte hierzu aus, dass der Eintritt einer Erwerbsminderung, einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers das im Betriebsrentengesetz benannte biometrische Risiko der Invalidität erfüllt. Weiter führte das BMF aus, dass die Versicherung des Risikos einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit keine Absicherung des biometrischen Risikos Invalidität darstellt. An dieser Stelle stellt sich die spannende Frage nach der steuerrechtlichen Anerkennung bereits bestehender BU-Direktversicherungen mit einer Gelben-Schein-Klausel.

Fazit

Vermittler sollten vor Einrichtung einer BU-Direktversicherung immer die Versicherungsbedingungen bezüglich des deklarierten Leistungskatalogs prüfen. Sofern die AVB einen Anspruch auf eine Leistungszahlung für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person ausweisen, sollte dieser Tarif nicht für die Einrichtung einer BU-Direktversicherung oder einer Rückdeckungsversicherung in Verbindung mit einer betrieblichen Altersversorgung über einen anderen Durchführungsweg (Pensionszusage, Unterstützungskasse), bei der die Versorgungszusage auf  die Bedingungen des Versicherers insbesondere auf die Arbeitsunfähigkeitsklausel abgestellt ist, eingesetzt werden.

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