Pflege: Unterhaltspflicht von Kindern

Rund ein Drittel unserer pflegebedürftigen Senioren lebt derzeit in Alten- und Pflegeheimen – mit steigender Tendenz – und die Kosten sind immens. Eltern müssen daher auch eine finanzielle Hilfe ihrer Kinder in Anspruch nehmen. Dabei gibt es laut ARAG-Experten für diesen Fall genaue Regeln.

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Die Kosten trägt zunächst die öffentliche Hand, wenn Rente und Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken. Die Sozialämter verlangen allerdings einen Teil der Heimkosten von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück.

Unterhaltspflicht der Kinder

Kinder sind generell gesetzlich verpflichtet, für den Unterhalt der Eltern zu sorgen. Aber es hängt von Einkommen und Vermögen der Kinder ab, ob sie tatsächlich Unterhalt zahlen müssen.

Vom bereinigten Nettoeinkommen wird nach der Düsseldorfer Tabelle 2019 ein Selbstbehalt von 1.800 Euro abgezogen. Für eine Familie liegt er bei 3.240 Euro. Wer ohne Trauschein mit seinem Partner zusammenlebt, kann den erhöhten Familienselbstbehalt laut ARAG-Experten nicht für sich beanspruchen. Das unterhaltspflichtige Kind und seine Familie können außerdem rund 50 Prozent des über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens für sich behalten. Dabei haben auch Unterhaltsansprüche eigener Kinder Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen der Eltern.

Auch das Vermögen der Kinder muss bis zu einer Schongrenze für den Unterhalt ausgegeben werden. Allerdings gehört eine angemessene, selbst genutzte Immobilie ebenso zum Schonvermögen der Kinder wie Reserven für Reparaturen, Anschaffungen oder Urlaube.

Einkünfte und Vermögen der Eltern first

Eltern müssen im eigenen Pflegefall sämtliche Einkünfte aus gesetzlicher und privater Rente und der Pflegeversicherung, aber auch ihr Vermögen für die Deckung der Pflegekosten zuerst einsetzen. Lediglich einen Schonbetrag als Vermögensreserve von derzeit 5.000 Euro pro Person dürfen sie behalten. Haben die Eltern Anspruch auf Grundsicherung im Alter, müssen sie sie auch beantragen.

Berechnung der Unterhaltszahlungen

Alle tatsächlich erzielten Einkünfte werden bei der Berechnung des Unterhalts zusammengezählt: Dafür wird bei Arbeitnehmern der Durchschnitt von zwölf zusammenhängenden Monaten vor Eintritt des Unterhaltsbedarfs gebildet.

Wenn jemand selbstständig ist, werden die durchschnittlichen Einkünfte der zurückliegenden drei bis fünf Jahre herangezogen.

Vom so ermittelten Nettoeinkommen werden grundsätzlich folgende Kosten abgezogen:

  • berufsbedingte Aufwendungen (zum Beispiel Fahrtkosten)
  • Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen
  • private Altersvorsorgekosten bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens plus Zinsen
  • Darlehensverbindlichkeiten, insbesondere Zins- und Tilgungszahlungen einer Baufinanzierung
  • Aufwendungen für regelmäßige Besuche des Elternteils

Vom so errechneten bereinigten Nettoeinkommen können die Kinder nach Maßgabe der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ihren Selbstbehalt abziehen.

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