Waschanlage: Hinweispflicht bei Automatik-Autos

Wenn ein Waschanlagenbetreiber bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs nicht darauf hinweist, dass die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss, dann haftet er für den daraus entstandenen Schaden, urteilte Amtsgericht München.

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Der Kläger fuhr seinen BMW X3 in die Waschstraße ein, wurde allerdings nicht darauf hingewiesen, dass bei modernen Fahrzeugen dieser Art für eine sichere Benutzung der Waschstraße das Einschalten der Zündung während des Durchlaufens der Waschstraße erforderlich ist. Der ausgehängte Hinweis lautete lediglich: "Gang raus, Automatik 'N', Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen".

Fahrzeug springt rollt zweimal aus Schleppkette

Das Fahrzeug wurde während des Waschvorgangs zweimal aus der Schleppkette herausgehoben und rollte so nach rechts aus der Schleppkette heraus, es mit dem rechten Kotflügel an eine Säule gestoßen ist.

Als nach mehrfachen Hupen die Waschstraße durch einen Mitarbeiter zum Stehen gebracht wurde, versicherte er dem Kläger, dass dies nicht noch einmal passieren würde und man den entstandenen Schaden nach Verlassen der Waschstraße aufnehmen werde. Aber nach kurzer Zeit sprang das Auto wieder aus Schleppkette und der Schaden am Kotflügel wurde dadurch noch verstärkt und weitere Schäden sind zudem entstanden.

Darauf sind auf Verlangen des Klägers die Bürsten hochgefahren worden, so dass er mit seinem Fahrzeug hinausfahren konnte. Im Anschluss wurden dann die Schäden zusammen mit einem Mitarbeiter besichtigt und ein Schadensprotokoll aufgenommen worden.

Beklagte Waschanalage sieht Mitschuld des Fahrers

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie ihre Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des ihr Zumutbaren auf dem Stand der Technik erfüllt habe. Überdies müsse der Kläger während des Waschvorgangs gelenkt oder gebremst haben, so dass von einem jegliche Haftung der Beklagten ausschließenden Mitverschulden des Klägers auszugehen sei.

Amtsgericht gibt Kläger Recht

Das Amtsgericht München sieht die Schuld bei der beklagten Waschanlage. Laut einem Sachverständigen greift bei moderneren automatikgetriebenen Fahrzeugen bei ausgeschalteter Zündung eine Parksperre, die im Zusammenwirken mit der Sicherheitsrolle und einem für den Radstand zu kurzen Rollenabstand zum Herausheben aus der Schlepprolle geeignet ist, wenn zu diesem Zeitpunkt die Parksperre, etwa durch Betätigung der Zündung, wieder aufgehoben werden würde.

Der beklagte Waschanlagenbetreiber muss dem Kläger Ersatz des an seinem automatikgetriebenen BMW X3 entstandenen Schadens bezahlen.

Urteil vom 06. September 2018 (Amtsgericht München, Az. 213 C 9522/16).

Bild: © Tomasz Zajda / fotolia.com

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