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Versicherungsmakler bewertet eigene Versicherungsprodukte in seinem Vergleichsportal und handelt unlauter
Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt man unlauter, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten werden, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und das Vorenthalten geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung zu veranlassen, die man sonst nicht getroffen hätte.