Die Übergangsfrist für die Vermittlung von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen endet am 31.12.2015: Im Zusammenhang mit dem Kleinanlegerschutzgesetz wurde Vermittlern von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen eine Übergangsfrist von 6 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Beantragung der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S.1 Nr. 3 GewO gewährt, sofern sie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Erlaubnis nach § 34c GewO hatten. Damit müssen Vermittler bis zum 01.01.2016 einen ...